Muster für Verzeichnisse gemäß Art. 30

Arbeitsgruppe der Aufsichtsbehörden verständigt sich auf Muster für die Verzeichnisse gemäß Art. 30.

Wie das BayLDA mitteilte, haben sich die deutschen Aufsichtsbehörden in einer Arbeitsgruppe auf Vorlagen zu Verzeichnissen nach Art. 30 DS-GVO verständigt. Diese Vorlagen umfassen sowohl eine Variante für das Verzeichnis des Verantwortlichen nach Art. 30 Abs. 1 wie auch des Auftragsverarbeiters nach Abs. 2. Gerade für kleinere Unternehmen bieten diese Hinweise eine praxisnahe Orientierung, insbesondere bei der Darstellung der technischen und organisatorischen Maßnahmen. Einige Textteile enthalten auch Hinweise für den öffentlichen Bereich. Die Verzeichnisse nach Art. 30 können manuell oder softwareunterstützt erstellt werden und sind auf Anforderung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Daneben können sie als Basis für die Dokumentation herangezogen werden. Mit den Mustern helfen die Aufsichtsbehörden etwas mehr Sicherheit in die Interpretation der Anforderungen zu bringen.

Autor:
Rudi Kramer, stellv. BvD-Vorstandsvorsitzender