Mitglieder-Login

Pressemitteilung des Berufsverbandes der Datenschutzbeauftragten Deutschlands e.V. (BvD) zur Notwendigkeit eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes

23. April 2000

Notwendigkeit eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes

Der BvD sieht vor dem Hintergrund des rapiden Wandels in der Arbeitswelt verstärkt die Notwendigkeit, den Arbeitnehmerdatenschutz gesetzlich zu regeln und appelliert an die Bundesregierung, im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Datenschutz, noch in dieser Legislaturperiode ein entsprechendes Gesetz zu verabschieden.

Nach Ansicht des BvD ist ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz aus folgenden Gründen erforderlich:

  1. Die Arbeitswelt wird zunehmend durch den Einsatz moderner Formen der Informations- und Kommunikationstechnik geprägt, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, jederzeit und umfassend Kontrollen und Überwachungen der Arbeitnehmer vorzunehmen.
  2. Die Vielfalt vorhandener Informationen in Datenbanken und deren Verknüpfung (Data-Mining) erhöht die Gefahr, daß der Arbeitnehmer zum „gläsernen Mitarbeiter“ wird, indem über ihn umfassende Kommunikations-, Leistungs- und Verhaltensprofile erstellt werden.
  3. Unternehmenszusammenschlüsse im nationalen oder internationalen Rahmen sowie eine verstärkte Zusammenarbeit von Unternehmen über nationale Grenzen hinweg, ziehen es nach sich, daß Arbeitnehmerdaten nicht mehr nur innerbetrieblich, sondern über das einzelne Unternehmen hinaus erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
  4. Das Fehlen eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes hat dazu geführt, daß man sich in Wirtschaft und Verwaltung auf eine große Zahl arbeitsrechtlicher Grundsätze stützt, die das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) teilweise überlagern. Soweit sie fehlen, muß auf die Regelungen des BetrVG oder auf die Auslegungen der Rechtsprechung für das Arbeitsverhältnis zurückgegriffen werden.
  5. Diese unbefriedigende Rechtslage läßt viele Fragen offen. Als Beispiele seien genannt:
    • Welchen Grenzen unterliegt das Fragerechts des Arbeitgebers bei der Einstellung von Arbeitnehmern (z.B. bei Vorstrafen, Krankheiten, Vermögensverhältnissen)?
    • Ob und inwieweit darf der Arbeitgeber psychologische Einstellungstests, graphologische Gutachten, Alkohol- und Drogentests sowie Erbgutanalysen (Genomanalysen) in ein Auswahlverfahren einbeziehen?
    • Welchen Begrenzungen unterliegt die Erhebung und Speicherung medizinischer Daten beim Betriebsarzt und bei der Personalverwaltung?
    • Unter welchen Voraussetzungen ist die Erhebung von Arbeitnehmerdaten über moderne technische Systeme wie Videokameras oder der Einsatz biometrischer Verfahren zulässig?
    • Wie kann das Spannungsfeld zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an einem Schutz vor mißbräuchlicher Nutzung des Internet auf der einen Seite und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers auf der anderen Seite aufgelöst werden (z.B. durch vorherige Information des Arbeitnehmers bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen, Verbot der Inhaltskontrolle oder die Beschränkung der Protokollierung auf bestimmte Daten)?
    • Welche Einsichtsrechte hat der Arbeitnehmer in Nebenakten, die medizinische Daten oder Qualifizierungs- und Potentialbeurteilungen betreffen?
    • Reicht das bisherige Recht des Arbeitnehmer auf Benachrichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten aus, oder muß der Arbeitgeber verpflichtet werden zukünftig auch den Verwendungszweckes der Daten sowie eine beabsichtigten Weitergabe an Dritte anzugeben?
    • Was muß der Arbeitgeber beachten, wenn eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte in einen Staat außerhalb der EU erfolgt, insbesondere dann, wenn dieser Staat keine ausreichenden Regelungen für den Datenschutz kennt.
    • Gilt der Arbeitnehmerdatenschutz auch für Heimarbeiter, Telearbeitnehmer oder freie Mitarbeiter, die einen arbeitnehmerähnlichen Status haben?
    • Welche Regelungen sollen im Arbeitnehmerdatenschutz zukünftig für die Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbeauftragten und Betriebsrat gelten?
    • Wie kann zukünftig sichergestellt werden, daß der Datenschutzbeauftragte bei der Planung und Kontrolle von EDV-Vorhaben mit personenbezogenen Daten rechtzeitig und kompetent mitwirken kann?

Der BvD vertritt die Meinung, daß die Schaffung eines neuen Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes nicht nur den Interessen der Arbeitnehmer dient, die ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt sehen, sondern auch im Interesse der Arbeitgeber liegt, die durch einen sorgsamen Umgang mit den Daten ihrer Arbeitnehmer einen wichtigen Beitrag zu einem guten Betriebsklima leisten können.

Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. Geschäftsstelle Gladbeck Hegemannsweg 32

45966 Gladbeck