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Presseinformation

Berlin, 11.02.2010

Presseerklärung des BvD AK „Datenschutz in Recht und Praxis“ zu ELENA

Der Berufsverband der betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) macht erhebliche Bedenken gegen die beabsichtigte Datenerhebung für das JobCard-Verfahren ELENA sowie den damit verbundenen multifunktionalen Verdienstdatensatz (MVDS) geltend.

Peter Deckers, Sprecher des Arbeitskreises „Datenschutz in Recht und Praxis“, erklärte in Berlin: Datenerhebungen ohne vorherige Zweckbestimmung widersprächen datenschutzrechtlichen Grundprinzipien, wie sie bereits in dem „Volkszählungsurteil“ aus dem Jahre 1983 nachzulesen seien. Einige Datenfelder in ELENA, die mit beliebigen Einträgen alphanumerischer Angaben gefüllt werden könnten, verletzten diese Prinzipien. Solche Felder seien zum Beispiel geeignet, besonders schutzwürdige Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3 Abs. 9 BDSG) aufzunehmen, u.a. Informationen über religiöse und politische Überzeugungen sowie über Sexualverhalten und Erkrankungen.

Darüber hinaus könnten die personenbezogenen Angaben in diesen Feldern bewertende Rückschlüsse zur Folge haben, die den schutzwürdigen Interessen dieser Personen entgegenstehen. Werden hier z. B. Angaben über eine Tätigkeit als Betriebsrat aufgenommen, gibt es gute Gründe zu der Annahme, dass die Betroffenen bei einem Arbeitsplatzwechsel beispielsweise ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss einer weiteren Nutzung dieser Angaben haben.

Ein ähnlich kritischer Informationsinhalt kann nach Meinung des AK „Datenschutz in Recht und Praxis“ mit einem Eintrag in das Datenfeld „zeitlich begrenzter Ausschluss einer Kündigung“ verbunden sein. Davon betroffen seien neben Betriebsrats- oder Personalratsmitgliedern alle Beschäftigten während der Elternzeit oder des Mutterschutzes, aber auch Datenschutzbeauftragte oder Schwerbehindertenvertreter.

Als gleichermaßen problematisch werden die geforderten Angaben in der Datenfeldgruppe „Kündigung“ (Abmahnung und vertragswidriges Verhalten) gesehen.

Derartige Datenfelder müssten deshalb gänzlich entfernt werden.

Als „höchst unbefriedigend“ wurde außerdem die bis 2012 ausgesetzte Auskunft an die Betroffenen zu den über sie gespeicherten Daten bezeichnet. Dies widerspräche eindeutig geltendem Recht (§ 103 Abs. 4 und Abs. 7 SGB IV).

Außerdem wies der AK „Datenschutz in Recht und Praxis“ darauf hin, dass die schon vielfältig geäußerten Bedenken gegenüber einer angenommenen Vorratsdatenspeicherung, auch durch die vorgesehenen Aufbewahrungsfristen mit anschließender Löschung von in ELENA gespeicherten Daten, nach wie vor nicht grundsätzlich ausgeräumt sind.


Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. hat seinen Sitz in Berlin. Seine ca. 560 Mitglieder sind als interne oder externe Datenschutzbeauftragte in mehr als 2500 Unternehmen und Behörden bestellt.
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