Frank Spaeing

Änderung des §203 StGB im Bundesanzeiger veröffentlicht

Am heutigen Mittwoch (08.11.2017) wurde im Bundesanzeiger das „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ veröffentlicht:
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s3618.pdf

Dieses Gesetz ist ein Artikelgesetz, welches im Artikel 1 das Strafgesetzbuch ändert. Im Artikel 2 wird die Strafprozessordnung geändert, im Artikel 3 die Bundesrechtsanwaltsordnung, im Artikel 4 die Bundesnotarordnung, im Artikel 5 die Patentanwaltsordnung, im Artikel 6 und 7 die jeweiligen Gesetze über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte und Patentanwälte in Deutschland, im Artikel 8 das Steuerberatungsgesetz und im Artikel 9 die Wirtschaftsprüferordnung.
Im Artikel 10 werden Folgeänderungen in anderen Gesetzen geregelt (unter anderem am Absatz 2 eine Änderung des „alten“ BDSG) und im Artikel 11 das Inkrafttreten.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung, also am 09.11.2017, in Kraft (Teile der Bundesnotarordnung und der Patentanwaltsordnung treten erst später in Kraft).

Diejenigen Leser, die bereits die Vorschriftensammlung in der 4. Auflage besitzen, dürfen sich, was die Änderung des § 203 StGB angeht, entspannt zurücklehnen, diese wurde in der aktuellen Auflage bereits vorweggenommen.

Endlich hat der Gesetzgeber den unsäglichen Zustand, dass durch Schweigeplfichtige nicht rechtskonform Dienstleister beauftragt werden konnten, beseitigt. Gut, dass das Gesetzgebungsverfahren nun abgeschlossen ist.

Autor:
Frank Spaeing

Ein Kommentar

  • L. Hillen sagt:

    Es wäre nun eine große Hilfe, wenn der BvD auch Position zur Auslegung der Erforderlichkeit i. S. d. § 203 Abs. 3 StGB n. F. ergriffe. Immerhin wird die Erforderlichkeit in der Gesetzesbegründung (lt. Regierungsentwurf) als der „Notwendigkeit“ einer Offenlegung definiert.

    In der Praxis wird sich beispielsweise die Frage stellen, ob Geheimnisse unverschlüsselt bei Cloud-Dienstleistern gespeichert werden dürfen, selbst wenn eine Offenlegung durch Verschlüsselung wirksam vermieden werden könnte.

    Welche Abwägungskriterien (z. B. Aufwand, Kosten der Verschlüsselung) können/müssen bei Prüfung der Erforderlichkeit (ungeachtet der allg. Datenschutz- und Datensicherheitsprinzipien gem. Art 5 DS-GVO) Einfluss nehmen?

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