Olav Seyfarth

AEO-Zulassung: Müssen Unternehmen Steuer-IDs melden?

Zur AEO-Neubewertung fragen die Hauptzollämter zurzeit die Steuer-IDs etlicher Mitarbeiter ab. Der Beitrag diskutiert, ob dies rechtlich zulässig ist und welche Alternativen das Unternehmen hat.

Ein „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter„, engl. „Authorized Economic Operator“ (AEO) ist ein Unternehmen mit bestimmten Zoll-Privilegien. Der AEO-Status ermöglicht eine vereinfachte Zollabwicklung. Die Bewilligung des Status ist an Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit, Zahlungsfähigkeit, Rechtstreue und Sicherheitsstandards geknüpft.

Durch den Unionszollkodex (UZK) wurden die Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst. Zurzeit bewertet die Zollverwaltung die meisten unbefristeten Bestandsbewilligungen neu. Die Neubewertung erfolgt durch Fragenkataloge (Selbstauskunft der Unternehmen). Im „Ergänzenden Fragebogen zur Neubewertung (Differenzfragebogen)“ wird u.a. nach der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) gefragt.

Die Steuer-ID wird für alle Mitarbeiter erhoben, die unmittelbar an der Zollerklärung beteiligt sind (Frage 1.2.1), aber auch für alle Vorgesetzten (Frage 1.6) bis hin zu geschäftsführenden Personen, Eigentümern, Vorstand und Aufsichtsrat (Frage 1.1.2). Außerdem für die für Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit Zolldingen zuständige Kontaktperson (Frage 6.1).

Die Steuer-ID ist ein Identifizierungsmerkmal der Finanzbehörden, das jeder Bundesbürger erhält und welches lebenslang (und 20 Jahre darüber hinaus) gilt. Die Steuer-ID aller Mitarbeiter ist dem Unternehmen in der Regel bekannt, da sie seit 2013 gemäß §1 (1) Satz 1 lit. 7 Entgeltbescheinigungsverordnung auf der Entgeltbescheinigung aufzuführen ist.

Verschiedene Unternehmen haben sich an ihre IHK gewandt und um Auskunft zur Rechtmäßigkeit der Erhebung der Steuer-ID für Zollangelegenheiten gebeten. Verschiedene Industrie- und Handelskammern und Datenschutzexperten haben diese Rechtmäßigkeit verneint und kommentiert. Daraufhin hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag die Bundesdatenschutzbeauftragte um Auskunft gebeten. Aufgrund der anhaltenden Fragen hat die Generalzolldirektion auf ihrer Webseite zur Rechtmäßigkeit der Erhebung der Steuer-ID Stellung genommen und kommt wenig überraschend zu einem positiven Ergebnis.

Rechtsgrundlagen

Der UZK ist eine EU-Verordnung (952/2013) und damit in Deutschland unmittelbar gültig. Er ist eine „Rechtsvorschrift“ im Sinne deutscher Gesetze. Um Missbrauch vorzubeugen, fordert Art. 39 lit. a UZK explizit die Überprüfung der mit Zolldeklaration betrauten Mitarbeiter (und ihrer Vorgesetzten) (nicht nur im Kontext des Unternehmens). Der Artikel verlangt jedoch NICHT die Verwendung eines eindeutigen Merkmals wie der deutschen Steuer-ID.

Zur Überprüfung einer Person muss diese eindeutig identifiziert werden. Gemäß §6 (2) 5. Abgabenordnung (AO)  ist das Hauptzollamt eine Finanzbehörde. Gemäß §139b (2) Satz 1 AO dürfen „Finanzbehörden“ die Steuer-ID erheben und verwenden. Diese Erlaubnis gilt allerdings nur dann, wenn entweder ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift die Steuer-ID explizit fordert oder erlaubt (was NICHT der Fall ist) – oder wenn es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Es stellt sich daher die Frage, ob es eine „gesetzliche Aufgabe“ des Hauptzollamts ist, die Compliance der mit Zollaufgaben betrauten Mitarbeiter (und deren Vorgesetzten bis zur Geschäftsleitung) von exportierenden Unternehmen zu prüfen. Dies lässt sich u.a. aus §3 (3) i.V.m. §12 (2) Finanzverwaltungsgesetz ableiten.
Der Zoll hat die Aufgabe, die an der Erstellung der Zollpapiere beteiligten Personen hinsichtlich ihrer „steuerrechtlichen Unbescholtenheit“ zu überprüfen. Es fragt sich also lediglich, mit welchem MITTEL die Überprüfung stattfinden soll. Die Erhebung der Steuer-ID erscheint zur Zielerreichung zunächst geeignet.

Auch datenschutzrechtlich lässt sich die Erhebung der Steuer-ID beim Mitarbeiter durch das Unternehmen und die Übermittlung an den Zoll auf §28 (1) Satz 1 Nr. 2 BDSG stützen, solange man in der Interessenabwägung nicht von einem Missbrauch durch die Behörden ausgeht (wozu kein Anlass besteht).

Der Zoll argumentiert, dass die Erhebung und Verwendung der Steuer-ID das „mildeste Mittel“ sei, zumal die Steuer-ID ja gerade zu diesem Zweck eingeführt wurde. Würde die Steuer-ID nicht verwendet werden, müssten andere personenbezogene Daten verwendet werden, z.B. die Privatadressen (der letzten Jahre).

Inzwischen hat das Finanzgericht Düsseldorf festgestellt, dass die Datenerhebung des Zolls auch mit der Europäischen Grundrechtecharta vereinbar sein müsse. Es sieht zumindest für nicht direkt mit der Zollabwicklung betraute Personen die Datenerhebung als unverhältnismäßig und die Steuer-ID als mit der zollrechtlichen Zuverlässigkeit einer Person nicht in direktem Zusammenhang stehend an. Das Gericht hat diese Frage Anfang August 2017 daher zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof verwiesen.

Alternative und Empfehlung

Erfahrungsgemäß braucht der EuGH eine Weile. Den Unternehmen, die vom Zoll bedrängt werden, hilft das leider gar nicht.

Ein von uns betreutes Unternehmen berichtete, dass sie sich geweigert haben die Steuer-IDs weiterzugeben. Es hat sich mit dem zuständigen Hauptzollamt darauf verständigt, für alle i.S.d. UZK „beteiligten Personen“ beim jeweiligen Finanzamt eine Bestätigung anzufordern, dass für diese Person(en) „keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften“ bekannt sind. Das Hauptzollamt hat zugesagt, dass das Unternehmen ihre Zulassung als „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ nicht verliert, wenn es die Bescheinigungen vom Finanzamt zeitnah nachreicht.

Wir empfehlen, die Meldung OHNE die Angaben der Steuer-IDs aber ansonsten komplett abzugeben, um nicht „in Verzug“ zu geraten. Sofern das zuständige Hauptzollamt zustimmt, können Sie statt der Steuer-IDs Bestätigungen bei den Finanzämtern einholen und nachreichen. Lassen Sie sich von Ihrem Hauptzollamt bestätigen, dass Sie bei dieser Vorgehensweise den Status des AEO nicht verlieren. Insbesondere die Feststellung des FG Düsseldorf und deren Frage an den EuGH sollten hier helfen.

Sie können darauf verweisen, dass Sie auf die über die DIHK angeforderte Stellungnahme der BfDI warten. Zusätzlich können Sie und das Hauptzollamt bitten, seinerseits auf eine Stellungnahme der Datenschutzaufsicht zu drängen.

Gleichzeitig macht sich ein Unternehmen nicht strafbar, wenn die Steuer-IDs von den Mitarbeitern erhoben und an den Zoll übermittelt werden.

Anmerkungen

Die im Unionszollkodex festgeschriebene Überprüfung sämtlicher Mitarbeiter, die mit Zollangelegenheiten betraut sind und all ihrer Vorgesetzten bis hin zum Aufsichtsrat ist in unseren Augen überbordende Bürokratie, zumal dies keinen Missbrauch verhindert. Es sollte (wie z.B. bei Sozialabgaben) ausreichen, die Zollpapiere stichprobenartig vor Ort zu prüfen. Nur: Wer traut sich (oder: Wer hat etwas davon), einen Antrag auf Änderung von Unionsrecht zu stellen?!

Nachdem etliche Unternehmen über ihre IHK nachfragten, ob die Abfrage und Übermittlung der privaten Steuer-ID zulässig sei, stellte die DIHK im Mai die Frage der Zulässigkeit an die BfDI. Leider ist uns bis heute keine Antwort bekannt. Das ist ein Unding, weil diese Frage viele Unternehmen betrifft. Dies ist insbesondere deshalb unbefriedigend, weil Peter Schaar als Vorgänger im Amt der BfDI vor ausufernder Verwendung der Steuer-ID warnte und eine restriktive Auslegung forderte.

Im Zoll-FAQ zur Steuer-ID heißt es: „Unabhängig davon kann die Steuer-ID ausschließlich durch die Finanzbehörden der Länder ausgewertet werden. Das Risiko eines Missbrauchs ist somit ausgeschlossen.“ Dies ist nicht per se anzunehmen und zumindest für eine der Sache angemessene Interessenabwägung nicht ausreichend. Der Zoll sollte klare Angaben zu Zeitpunkt und Häufigkeit der Verwendung der Steuer-ID machen und darüber, was dann bei einem „Treffer“ passiert. Er muss sicherstellen, dass die Steuer-ID nur für diesen Zweck verwendet wird. Daher ist sie getrennt von anderen Daten zu speichern. Es stellt sich die Frage, wie lange die Datensätze aufbewahrt werden bzw. wann sie gelöscht werden (z.B. „nach einmaliger Prüfung“, „nach 2 Jahren“ oder „wenn sie in einer jüngeren Meldung nicht mehr enthalten sind“). Zu keiner dieser Fragen gibt das FAQ Auskunft. Umso wichtiger ist eine initiale und sodann regelmäßige Prüfung durch die BfDI – und eine entsprechende Stellungnahme in Richtung der betroffenen Unternehmen.

Es erscheint zumutbar, dass der Zoll aus der AKTUELLEN Privatadresse (die das Unternehmen kennt und übermitteln kann) die Steuer-ID automatisiert abfragt und in Folge zur internen Prüfung verarbeitet und nutzt.

Ergänzungen

14.09.2017: Der Zoll setzt die Abfrage der Steuer-ID bis auf Weiteres aus und passt die Fragebögen entsprechend an. Die alten Fragebögen können verwendet werden, die Steuer-ID sollte nicht eingetragen werden.

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