Bernd Schütze

Auch für Datenschutzbehörden gilt das Informationsfreiheitsgesetz

Auch Datenschutzaufsichtsbehörden unterliegen als öffentlich-rechtliche Einrichtungen den für ihr (Bundes-)Land geltenden Gesetzen, wie den Gesetzen zur Informationsfreiheit bzw. Informationszugang.
Das ULD hatte Ende letzten Jahres eine Anfrage nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) nach Herausgabe der gem. Art. 37 Abs. 7 DS-GVO an die Aufsichtsbehörde gemeldeten Datenschutzbeauftragten erhalten, die betroffenen DSB darüber informiert und auf seinen Webseiten dazu Stellung genommen. Nun berichtete das ULD auf seiner Homepage, dass der anfragenden Person angeboten wurde, aufgrund eines bestehenden Missbrauchsrisikos die Liste nicht zu versenden, sondern die Liste der gemeldeten DSB in den Räumen des ULD eingesehen werden könne. Zudem seien manche Angaben aufgrund von Widersprüchen von Personen bzw. aufgrund von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geschwärzt worden. Die anfragende Person konnte dieser Argumentation folgen und lehnte eine Einsichtnahme ab. Im Ergebnis wurden daher aufgrund der Anfrage nach dem IZG-SH keine Daten von Datenschutzbeauftragten weitergegeben.

Autor:
Rudi Kramer