Nadja Bunk

Ausarbeitung zum Thema Auslandsverarbeitung unter Berücksichtigung der Anforderungen von § 203 StGB

BvD veröffentlicht gemeinsam mit anderen Verbänden Ausarbeitung zum Thema Auslandsverarbeitung unter Berücksichtigung der Anforderungen von § 203 StGB

Art. 5 Abs. 1 lit. a Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beinhaltet die Regelung, dass jede Verarbeitung insbesondere auch rechtmäßig erfolgen muss, ansonsten genügt eine Verarbeitung den Vorgaben der DSGVO nicht und ist somit auch datenschutzrechtlich als „rechtswidrig“ zu bewerten. „Rechtmäßigkeit“ stellt bei einer sehr engen Betrachtung lediglich auf die Zulässigkeit der Datenverarbeitung als solcher ab , d. h. adressiert die Frage, „ob“ die Verarbeitung zulässig ist. Wenn eine unrechtmäßige Verarbeitung auch datenschutzrechtlich illegitim ist, muss insbesondere auch bei einer Verarbeitung neben den datenschutzrechtlichen Vorgaben geprüft werden, ob andere normative Vorgaben eine Verarbeitung im Ausland überhaupt gestatten.

§ 80 Abs. 2 SGB X erlaubt eine Verarbeitung von Sozialdaten z. B. nur „im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem diesem nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staat, oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat oder in einer internationalen Organisation“. Hier liegt also eine Einschränkung der Möglichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Ausland durch Dienstleister vor.

Auch im deutschen Strafrecht findet sich eine Regelung, welche „Geheimnisse“ von natürlichen und juristischen Personen vor unbefugter Offenbarung schützt: § 203 StGB. Lange Zeit war fraglich, ob externe Dienstleister – egal ob im Inland oder Ausland – überhaupt eingesetzt werden, wenn Daten dem Schutz von § 203 StGB unterliegen. Diverse Aufsätze besprachen das Für und Wider, ob externe Dienstleister unter dem sogenannten „Gehilfenbegriff“ fallen oder nicht – entscheidend für die Legitimität der Verarbeitung der Daten durch Dienstleister. Aber die Rechtsunsicherheit blieb. Im Oktober 2017 wurde die Regelung angepasst, um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Seitdem können Dienstleister grundsätzlich auch dann eingesetzt werden, wenn die zu verarbeitenden Daten durch § 203 StGB geschützt werden. Da das Strafgesetzbuch eine deutsche Regelung darstellt, stellt sich allerdings die Frage, ob Dienstleister im Ausland ebenfalls eingesetzt werden dürfen.

In der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen findet sich, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme von im Ausland tätigen Dienstleistern ist, dass durch die Tätigkeit dieser ausländischen Dienstleister die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht nicht gefährdet wird. Deshalb darf ein Berufsgeheimnisträger Dienstleistungen nur dann ins Ausland auslagern, wenn auch dort ein mit dem Inland vergleichbarer Schutz der Geheimnisse gewährleistet ist: Eine Beauftragung von Dienstleistern darf nicht zu einer Reduzierung des strafrechtlichen Geheimnisschutzes führen.

Unklar ist aber, wie Berufsgeheimnisträger vorgehen sollen. In dieser Praxishilfe wird dargestellt, was Berufsgeheimnisträger beachten müssen, wenn Dienstleister im Ausland die von § 203 StGB geschützten Daten verarbeiten sollen.

Die Ausarbeitung „Verarbeitung von durch § 203 StGB geschützte Daten im Ausland durch Dienstleister – Rahmenbedingungen“ finden Sie rechts im Download-Bereich oder im Mitgliederbereich unter Arbeitshilfen.