Bernd Schütze

Bezahlen mit Daten? Der „New Deal for Consumers“ der EU Kommission

Die EU-Kommission arbeitet an einer Richtlinie „New Deal for Consumers“, der Vorschlag zur Richtlinie wurde im April 2018 veröffentlicht (siehe Pressemitteilung http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-3041_en.htm bzw. Webseite zum Thema https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/consumers/review-eu-consumer-law-new-deal-consumers_en).  Diese Omnibus-Richtlinie soll vier aktuell bestehende Richtlinien ändern. Dabei sieht der Entwurf auch elementare Neuerungen in Bezug auf die Rechte und Pflichten im E-Commerce vor, im Internet wurde insbesondere die Änderungen im Widerspruchsrecht betrachtet, z.B. bei

U.a. wird aber auch die Möglichkeit eingeführt, mit personenbezogenen Daten zu bezahlen, was für uns als Datenschützer natürlich von besonderem Interesse ist.

Der europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) veröffentlichte am 5. Oktober seine Stellungnahme zu dem Thema (https://edps.europa.eu/data-protection/our-work/publications/opinions/edps-opinion-legislative-package-%E2%80%9C-new-deal-consumers_en). Bzgl. „bezahlen mit Daten“ äußert sich der EDPS in Nr. 70: „Der EDPS stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass die im Vorschlag vorgesehenen neuen Definitionen das Konzept der Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienste einführen würden, für die die Verbraucher mit ihren personenbezogenen Daten ‚bezahlen“ können, anstatt mit Geld zu bezahlen. Der EDPS möchte betonen, dass dieser neue Ansatz die Probleme, die durch die Verwendung des Begriffs „Gegenleistung“ oder durch eine Analogie zwischen der Bereitstellung personenbezogener Daten und der Zahlung eines Preises entstehen, nicht löst. Insbesondere ist er der Ansicht, dass dieser neue Ansatz dem Grundrechtscharakter des Datenschutzes nicht ausreichend Rechnung trägt, indem er personenbezogene Daten als bloße Wirtschaftsgüter betrachtet.“ In Nr. 71 empfiehlt der EDPS „auf jeden Verweis auf personenbezogene Daten zu verzichten“.

Wie man den Ausführungen des EDPS entnehmen kann, wird durch die Möglichkeit des Zahlens mit Daten in der Praxis die Abgrenzungsanforderungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage eines Vertrages bzw. auf Basis einer Einwilligung und die davon jeweils abgeleitete Zweckbindung schwieriger. Dies wird voraussichtlich dazu führen, dass Datenschutzbeauftragte sich vermehrt mit dieser Thematik auseinandersetzen müssen. Damit wird dann wohl auch die Nachfrage nach Datenschutzbeauftragten steigen, denn unzweifelhaft wird mit der Thematik „Zahlen mit Daten“ der Datenschutz ein noch größeres Wettbewerbsthema als heute.

Der europäische Datenschutzausschuss äußerte sich bisher nicht zu dem Richtlinienentwurf von April 2018, zumindest findet sich auf den Webseiten des EDSA (https://edpb.europa.eu/) nichts dazu.

Autor: Dr. Bernd Schütze

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