Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreit­beilegungsgesetz (VSBG)

Es war schon immer etwas umstritten, wie weit eine rechtliche Beratung durch bestellte externe Datenschutzbeauftragte erfolgen darf, wenn keine Zulassung als Rechtsanwalt vorliegt. Unstreitig ist eine Beratung zu datenschutzrechtlichen Gestaltungen. Allerdings werden auch Hinweise zur Klärung und Umsetzung von verbraucherrechtlichen Vorgaben erlaubt sein, solange sie keine Einzelfallberatung darstellen.

So wird der allgemeine Hinweis, dass Unternehmen prüfen sollten, ob sie den Vorgaben des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes unterliegen und diese umsetzen, sicher noch erlaubt sein.

Ein Unternehmer der eine Website unterhält oder AGB verwendet, muss nach § 36 VSBG den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zudem muss er auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn er sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder, wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle, sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Informationen müssen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält. Weiter müssen diese Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebracht werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Eine Ausnahme gilt für Unternehmen die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Verbraucherschlichtung – Ein Leitfaden für Unternehmen

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle

 

Rudi Kramer

stellv. BvD-Vorsitzender

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