Auftragsverarbeitung im Gesundheitswesen – ein Thema mit bisher vielen Schwierigkeiten

Nun gibt es zwei erfolgreiche Abschlüsse zu vermelden:

Wie am 30. Juni im Blog gemeldet wurde §203 StGB geändert.

Nun kann ein Arzt beispielsweise mit einem IT-Dienstleister einen ADV-Vertrag (zukünftig AV-Vertrag) abschließen, ohne sich strafbar zu machen. Voraussetzung ist, dass er dafür Sorge trägt, dass der Dienstleister bzw. dessen Personal zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.

Erfreulich ist, dass wir vom AK Medizin zusammen mit dem BvD-Vorstand Anregungen in das Gesetzgebungsverfahren einbringen konnten, die zu erheblichen Verbesserungen im ursprünglichen Entwurf geführt hatten.

Eine solche Verpflichtung zur Geheimhaltung könnte man in den neuen Muster-AV-Vertrag für das Gesundheitswesen mit aufnehmen.

Dieser wurde von den bisherigen Verbänden nun zusammen mit der DKG auf die DS-GVO angepasst.

Ich freue mich sehr, dass wir in einer sehr konstruktiven und guten Zusammenarbeit nun einen Muster-AV-Vertrag haben, der zum einen die Besonderheiten im Gesundheitswesen abdeckt, zum anderen von IT-Herstellern, DSBs und der DKG sowie den Verbänden gemeinsam getragen wird – und das alles DS-GVO-tauglich! Zusätzlich gibt es noch eine Handreichung zum Umgang mit Altverträgen.

Alle Dokumente finden Sie unter: https://www.bvdnet.de/arbeitskreis-medizin/

Zur Pressemeldung

Autorin:
Barbara Stöferle, Sprecherin AK-Medizin