Frank Spaeing

Bundestag verabschiedet in 3. Lesung Änderung des § 203 StGB und berufsrechtlicher Vorschriften

In zweiter und dritter Lesung hat der Bundestag in der Nachtsitzung vom 29.06.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen mit den Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz angenommen.

Damit entsteht nun mehr Rechtssicherheit bei der Beauftragung von Dienstleistern durch Berufsgruppen, die einer berufsrechtlichen Verschwiegenheit unterliegen, bei denen ein unbefugtes Offenbaren über § 203 StGB strafbewehrt ist. Über die Beschlussempfehlungen des Ausschusses wurden auch die Änderungen in dem § 53a StPO ergänzt, die in diesen Fällen das Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot erweitern.

Zum Plenarprotokoll 18/243

Autor:
Rudi Kramer, stellv. BvD-Vorstandsvorsitzender

Ein Kommentar

  • 1158 sagt:

    §97 StPO wurde bzgl. sprachlich an §53a SDtPO direkt mit angepasst, so dass es hier auch passt. 🙂
    Im Protokoll findet man die Sitzung unter z9, die Reden in Anhang 11.
    Künftig ist es somit auch möglich, externe Dienstleister mit der Verarbeitung von Daten, die dem Schutz von §203 StGB unterliegen, zu beauftragen. Wichtig zu beachten: der Geheimnisträger (Ärztin, Krankenpfleger, Notar, Pfarrerin, …) muss dafür „Sorge tragen“, dass der externe Dienstleister auf die Einhaltung der Schweigepflicht verpflichtet wird. Hier bietet sich aus meiner Sicht eine ergänzende Passage im ADV-Vertrag an, alternativ – da vielleicht nicht jede Verarbeitung eine Auftragsverarbeitung darstellt – eine ergänzende vertragliche Vereinbarung.
    Gültig natürlich erst nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

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