Erlaubnistatbestand Interessenabwägung

Deutlich mehr als nur der Nachweis eines rechtmäßigen Interesses

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verlangt (Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO) unter anderem, dass personenbezogene Daten ausschließlich auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Jegliche Verarbeitung erfordert zum Nachweis der Rechtskonformität daher, dass mindestens einer der in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO genannten Rechtfertigungstatbestände erfüllt wird. Einer dieser Rechtfertigungstatbestände ist das sogenannte „berechtigte Interesse“.

Es müssen dabei allerdings nicht nur „berechtigte Interessen“ vorliegen, sondern die Interessen und auch die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person dürfen gegenüber den angeführten berechtigten Interessen nicht überwiegen. Damit dieser Rechtfertigungstatbestand erfüllt wird, ist daher eine Abwägung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) mit den Interessen der von der Verarbeitung betroffenen Personen zwingend erforderlich.

In der Öffentlichkeit wird häufig als Rechtfertigungstatbestand „berechtigtes Interesse“ angegeben, alleinige Begründung ist dabei das vorliegende berechtigte Interesse; die vorzunehmende Interessenabwägung unterbleibt zumeist. Daher wird im Folgenden dieser Erlaubnistatbestand analysiert und verschiedene Aspekte diskutiert. Es wird dabei auch auf die EuGH-Rechtsprechung eingegangen.

Wer ist zu einer Interessenabwägung berechtigt?

Zu einer Interessenabwägung ist ausweislich Art. 6 Abs. 1 lit. f S. 1 DS-GVO nur der Verantwortliche selbst berechtigt. Entsprechend Art. 6 Abs. 1 lit. f. S. 2 DS-GVO gilt dies aber nicht für von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitungen. In ErwGr. 47 S. 5 DS-GVO heißt es:

„Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Rechtsvorschrift die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden zu schaffen, sollte diese Rechtsgrundlage nicht für Verarbeitungen durch Behörden gelten, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen.“

Auch Verarbeitungen im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit durch Behörden (wie beispielsweise Teilnehmerlisten oder Fotoaufnahmen) können daher nicht durch eine Interessenabwägung legitimiert werden. Ausgeschlossen ist ferner, dass nicht-öffentliche Stellen eine Verarbeitung mit der Wahrnehmung von Allgemeininteressen wie Terrorismusabwehr oder Volksgesundheit rechtfertigen.¹

Grundsätzlich können neben den Interessen des Verantwortlichen aber auch die Interessen Dritter berücksichtigt werden. Wenn nachfolgend vom „Verantwortlichen“ gesprochen wird, gilt dies in diesen Fällen für die Interessen Dritter daher analog. Der Kreis dieser Dritten ist grundsätzlich weit gefasst, endet aber an den Schranken von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO: Interessen von Behörden können in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da diese vom Anwendungsbereich der Interessenabwägung ausgenommen sind.

Es gilt zu beachten:

  • Die Berücksichtigung der Interessen eines Dritten beinhaltet keine Befugnis, Daten an diesen Dritten zu übermitteln. Insbesondere bei in Art. 9 Abs. 1 DS-GVO genannten Datenkategorien wird grundsätzlich eine eigene Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Daten benötigt. Das berechtigte Interesse der Dritten reicht in diesen Fällen alleine nicht aus.
  • Werden Daten zu Zwecken eines Dritten verarbeitet, so wird dieser zu einem Verantwortlichen i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO: Die Daten werden für eigene Zwecke verarbeitet und damit über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entschieden.

Rahmenbedingungen bei der Interessenabwägung

Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH, die dieser den in Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO enthaltenen Vorgaben entnahm, sind bei einer Interessenabwägung immer drei kumulative Voraussetzungen zu erfüllen:²

  1. Es muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden. Dies setzt zwingend voraus, dass die mit der Verarbeitung verfolgten Ziele rechtmäßig sind und im Einklang mit der Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats und dem Unionsrecht stehen.
  2. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein. Hierbei ist stets zu prüfen, „ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 Grundrechtecharta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen“.
  3. Die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Person(en), deren Daten geschützt werden sollen, dürfen nicht überwiegen.

Daneben müssen auch verschiedene andere Vorgaben beachtet und weitere Vorgaben der DS-GVO erfüllt werden.

Kein öffentliches Interesse

Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO verlangt berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten. Daher kann ein öffentliches Interesse ohne Bezug zu eigenen subjektiven Interessen des Verantwortlichen oder Dritten diese Voraussetzung nicht erfüllen.³ Allgemeininteressen alleine können grundsätzlich kein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder Dritten begründen, sofern diese Allgemeininteressen nicht zugleich auch die eigenen Interessen widerspiegeln.⁴

Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO muss eng ausgelegt werden

Der EuGH stellte fest, dass die Tatbestände von Art. 6 und 9 DS-GVO eng auszulegen sind.⁵ Entsprechend Art. 8 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dürfen personenbezogene Daten nur für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person (oder auf Basis einer gesetzlich geregelten legitimen Grundlage) verarbeitet werden.

Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage einer „entsprechend gesetzlich geregelten legitimem Grundlage“, so erfolgt in diesen Fällen eine Verarbeitung gegebenenfalls auch entgegen dem Willen der betroffenen Person, was eine Beeinträchtigung des in Art. 8 Grundrechtecharta verankerten Grundrechts auf Datenschutz beinhaltet. Bei Verarbeitungen entgegen der in Art. 8 Abs. 2 Grundrechtecharta verankerten Einwilligung sieht der EuGH eine zwingend vorzunehmende enge Auslegung dieser die Verarbeitung legitimierenden gesetzlichen Grundlagen. Auch die in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO genannten Rechtfertigungstatbestände müssen daher eng ausgelegt werden.

Entsprechend gilt dies auch für die in Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO enthaltene Interessenabwägung. Die Vorgabe der engen Auslegung durch den EuGH bedingt allerdings, dass Verantwortliche im Zweifelsfall immer von einem überwiegenden Interesse der betroffenen Personen ausgehen müssen. Nur bei einem eindeutig erkennbaren gleichwertigen oder sogar überwiegenden Interesse des Verantwortlichen kann Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO einen Rechtfertigungstatbestand darstellen.

Aufgrund der in Art. 5 Abs. 2 DS-GVO enthaltenen Nachweispflicht muss der Verantwortliche den Nachweis bringen, dass die Interessen der betroffenen Person die eigenen nicht überwiegen.

Informationspflichten

Verantwortliche müssen betroffene Personen entsprechend den Vorgaben in Art. 13 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. bDS-GVO aktiv über die berechtigten Interessen informieren.⁶ Zu beachten ist, dass Art. 13 DS-GVO im Gegensatz zu Art. DS-GVO keine Ausnahmetatbestände bezüglich der Information kennt; nach Art. 13 Abs. 4 DS-GVO kann auf eine Information nur verzichtet werden, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt. Art. 14 Abs. 5 DS-GVO nennt Ausnahmen zu den Informationspflichten, die entsprechend der Rechtsprechung des EuGH jedoch eng ausgelegt werden müssen.

Der EuGH urteilte bezüglich der Informationspflicht bei der Nutzung einer Interessensabwägung basierend auf „berechtigten Interessen“ als Rechtsgrundlage, dass eine solche Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich angesehen werden kann, wenn ein Verantwortlicher betroffenen Personen ein mit der Datenverarbeitung verfolgtes berechtigtes Interesse mitteilte.⁷ Ohne Information der betroffenen Person kann daher kein berechtigtes Interesse vorliegen.

Zu beachten: Entsprechend Art. 21 Abs. 4 DS-GVO muss eine betroffene Person auf das Recht zum Widerspruch einer Verarbeitung auf Grundlage einer Interessenabwägung hingewiesen werden.

Widerspruchsrecht beachten

Entsprechend Art. 21 Abs. 1 DS-GVO hat eine betroffene Person das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. f erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dieses Recht kann die betroffene Person natürlich nur ausüben, wenn sie zuvor über diese Verarbeitung informiert wurde. Die Informationspflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sind hier die Grundlage dafür, dass eine Person ihr Widerspruchsrecht ausüben kann. Erfolgt ein Widerspruch, so dürfen die vom Widerspruch erfassten Daten nicht mehr verarbeitet werden.

Eine Weiterverarbeitung nach einem Widerspruch ist gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 2 2. Hs. DS-GVO nur möglich, wenn

  1. der Verantwortliche entweder zwingende schutzwürdige Gründe, welche die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, für die Verarbeitung nachweisen kann,
  2. oder die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.

Zu beachten: Entsprechend Art. 21 Abs. 6 DS-GVO besitzt eine betroffene Person ebenfalls ein Widerspruchsrecht, wenn sie betreffende personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitet werden. Dem Widerspruch muss Folge geleistet werden, d. h. die Daten dürfen nicht weiter verarbeitet werden, ausgenommen, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich. Die in Art. 21 Abs. 1 DS-GVO genannten Ausnahmetatbestände greifen in diesen Fällen daher nicht mehr.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO: Zu erfüllende Bedingungen

Bedingung 1: Berechtigtes Interesse

Zunächst ist das Interesse des Verantwortlichen zu bestimmen. Dies muss grundsätzlich anhand der Zweckbestimmung der Verarbeitung erfolgen.

Die englische Sprachfassung der DS-GVO adressiert mit dem Ausdruck „legitimate interest“ in Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO den in Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO enthaltenen Begriff der „legitimen Zwecke“ („legitimate purposes“), der letztlich auf den Begriff der „legitimen Rechtsgrundlage“ („legitimate basis“) in Art. 8 Abs. 2 S. 1 Grundrechtecharta zurückgeht. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO kann eine Verarbeitung nur rechtmäßig erfolgen, wenn die Verarbeitung nur „für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke“ stattfindet. Ein berechtigtes Interesse an einer Verarbeitung muss somit an einer „für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke“ Verarbeitung bestehen. Nach dem Wortlaut der Regelung bestehen, abgesehen von dem Erfordernis der Rechtmäßigkeit des Interesses, jedoch keine weiteren Anforderungen.

Der EuGH urteilte, dass ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten kann. Das Interesse eines Verantwortlichen muss nach Ansicht des EuGH nicht gesetzlich geregelt sein, damit die von diesem Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ist. Grundsätzlich kann jedes rechtliche, wirtschaftliche oder auch ideelle Interesse in Betracht gezogen werden. Dieses weite Verständnis von „berechtigtem Interesse“ kann unter anderem aus den in ErwGr. 47 DS-GVO genannten Beispielen abgeleitet werden:

  • Satz 2: Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, etwa wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht.
  • Satz 6: Die Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang stellt ebenfalls ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar.
  • Satz 7: Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.

ErwGr. 48 DS-GVO stellt klar, dass auch innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Einrichtungen Verantwortliche ein berechtigtes Interesse haben können, personenbezogene Daten innerhalb der Unternehmens- oder Einrichtungsgruppe für interne Verwaltungszwecke, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden und Beschäftigten, zu übermitteln. ErwGr. 48 S. 2 DSGVO enthält ergänzend die Klarstellung, dass die Grundprinzipien für die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb von Unternehmensgruppen an ein Unternehmen in einem Drittland davon unberührt bleiben, eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung in ein Drittland also vorhanden sein muss.

Allerdings verlangt der Begriff „berechtigtes Interesse“, dass das geltend gemachte berechtigte Interesse rechtmäßig ist.⁹ Dabei ist neben dem europäischen Recht grundsätzlich auch das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit des Interesses zu berücksichtigen. Nach dem Recht des Mitgliedstaates oder dem Unionsrecht rechtswidrige Interessen können deshalb grundsätzlich kein berechtigtes Interesse darstellen.

Beispiel: Personenbezogene Daten sollen zu anderen Zwecken verarbeitet werden. Diese personenbezogenen Daten stellen Patientendaten dar, welche durch § 203 StGB vor unbefugter Offenbarung geschützt sind. Ein „berechtigtes Interesse“ kann nur vorliegen, wenn die Verarbeitung keine unbefugte Offenbarung nach § 203 StGB darstellt, die Verarbeitung also auch aus Sicht der Vorgaben des § 203 StGB rechtmäßig ist.

Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass ein „berechtigtes Interesse“ insbesondere nur dann vorliegen kann, wenn der Verantwortliche allen anderen ihm obliegenden Pflichten aus der DS-GVO nachkommt.¹⁰ Nur wenn dies erfüllt ist, kann „die Wahrnehmung dieses Interesses eine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gestatten“.

Beispiel: Ein Verantwortlicher kann eine Verarbeitung nur durch ein „berechtigtes Interesse“ legitimieren, wenn alle Vorgaben der DS-GVO erfüllt sind. Dies schließt insbesondere auch alle Vorgaben aus Art. 5 DS-GVO sowie die daraus resultierenden transparente und rechtzeitige (Art. 12 DS-GVO) Information (Art. 13, 14 DS-GVO) der betroffenen Personen mit ein. Das heißt, wurden betroffene Personen beispielsweise nicht über die Speicherdauer informiert oder wurde die Vorgabe der Datenminimierung nicht eingehalten, kann ein „berechtigtes Interesse“ eine Verarbeitung nicht legitimieren.

Weiterhin muss das berechtigte Interesse hinreichend konkret dargestellt werden; einerseits um die Rechtmäßigkeit zu beurteilen, andererseits um das dargelegte Interesse gegenüber den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person abwiegen zu können. Ist das Interesse bestimmt, muss geprüft werden, ob dieses Interesse gegen die gesetzlichen Vorgaben der Union oder des betreffenden Mitgliedstaates verstößt; ein berechtigtes Interesse kann nur vorliegen, wenn dieses Interesse nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt.

Interesse muss aktuell vorliegen

Ein berechtigtes Interesse muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung, inklusive der Erhebung der Daten, tatsächlich vorhanden sein.¹¹ Zu diesem Zeitpunkt darf das Interesse nicht hypothetischer Natur sein, es darf nicht fiktiv oder spekulativ sein.¹² Eine beispielsweise möglicherweise in Zukunft stattfindende Verarbeitung ist ausgeschlossen.

Eine Vorratsdatenspeicherung kann also niemals durch eine Interessenabwägung legitimiert werden. Ebenso wenig können beispielsweise Daten länger gespeichert werden, weil möglicherweise ein Gerichtsprozess kommen könnte, wo man diese Daten noch brauchen könnte.

Ohne konkreten Anhaltspunkt für das Stattfinden eines Ereignisses sind die Interessen immer nur hypothetischer Natur, können entsprechend der Rechtsprechung des EuGH kein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO darstellen.

Bedingung 2: Erforderlichkeit

Sind die Interessen rechtmäßig, ist zu prüfen, ob die geplante Verarbeitung insbesondere den Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 DS-GVO genügt. Das berechtigte Interesse und die geplante Verarbeitung dürfen insbesondere auch nicht gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO) und den Grundsatz der Erforderlichkeit verstoßen.

Diese in Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO vorgegebene Prüfung der Erforderlichkeit beinhaltet nach Rechtsprechung des EuGH regelmäßig auch die Prüfung (und den Nachweis), dass dem Verantwortlichen zur Erreichung des Zweckes, aus dem sich das berechtigte Interesse ableitet, kein weniger intensiv in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifendes Mittel zur Verfügung steht (mildeste Mittel).¹³ Hierbei muss nach Rechtsprechung des EuGH insbesondere geprüft werden, ob ein anderes Mittel weniger die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten beeinträchtigt.¹⁴

Der EuGH führte in diesem Zusammenhang an, dass eine Information betroffener Personen vor der Weitergabe ihrer Daten verbunden mit der Frage, ob diese Personen mit der Weitergabe der Daten einverstanden sind, stets ein milderes Mittel darstellt.¹⁵

Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung erfordert immer auch eine gemeinsame Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der „Datenminimierung“¹⁶; personenbezogene Daten müssen „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sein.

Bedingung 3: Interessenabwägung

Besteht ein berechtigtes Interesse, so müssen die Interessen der betroffenen Personen identifiziert und gegen die Interessen des Verantwortlichen „auf die Waagschale“ gelegt werden. Überwiegen die Interessen der betroffenen Person an der Nicht-Verarbeitung der personenbezogenen Daten, darf die Verarbeitung nicht erfolgen. Entsprechend dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO erlaubt bereits ein gleichwertiges Ergebnis die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, ein geringeres Interesse der betroffenen Personen dementsprechend natürlich erst recht.

Zu beachten ist hierbei, dass Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ausdrücklich nur vom Verantwortlichen „berechtigte Interessen“ verlangt, auf Seiten der betroffenen Person jedoch nur „Interessen“ fordert. Somit kann eine betroffene Person auch unberechtigte oder sogar „illegitime“ Interessen in die Abwägung einbringen.¹⁷ Wird beispielsweise in Arztbewertungsportalen auf die nachweislich (zum Beispiel gerichtlich festgestellte) unzulässige Behandlungen einer Arztpraxis hingewiesen, so stellt die Nicht-Nennung der Arztpraxis ein Interesse der Arztpraxis dar, welche im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt werden muss.

Zu beachten ist weiterhin, dass eine Bewertung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen und der betroffenen Person von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und daher eine Einzelfallprüfung erforderlich sein kann.¹⁸ Sollen Patientendaten beispielsweise für ein Forschungsvorhaben verwendet werden, muss gegebenenfalls geprüft werden, ob sich unter den für das Vorhaben vorgesehenen Patienten eventuell Personen befinden, die aufgrund individueller Ereignisse ein besonderes Bedürfnis haben, dass ihre Daten nicht verwendet werden. Personen, die beispielsweise aufgrund von Datenpannen diskriminiert oder stigmatisiert wurden, weisen ein entsprechend hohe Schutzbedürftigkeit auf, welches in einer Interessenabwägung berücksichtigt werden muss.

Bei einer Interessenabwägung mindestens zu beachtende Faktoren

ErwGr. 47 S. 3 DS-GVO verlangt bei einer Interessenabwägung eine besonders sorgfältige Abwägung vom Verantwortlichen. Entsprechend ErwGr. 47 DS-GVO stellt ein Faktor, der bei jeder Interessenabwägung berücksichtigt werden muss, die „vernünftigen Erwartungen“ der betroffenen Person dar, die auf der Beziehung der Person zu dem Verantwortlichen beruhen.

Ein weiterer zu beachtender Punkt liegt nach ErwGr. 47 DS-GVO in dem Umstand, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Laut ErwGr. 47 DS-GVO können die Interessen der betroffenen Person insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss.

Entsprechend urteilte der EuGH, dass „die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet“.¹⁹

Beispiel:²⁰ Die Dienste eines sozialen Online-Netzwerks sind unentgeltlich. Nutzer dieses Netzwerks rechnen vernünftigerweise nicht damit, dass der Betreiber des sozialen Netzwerks ihre personenbezogenen Daten ohne ihre Einwilligung zum Zweck der Personalisierung von Werbung verarbeitet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Interessen und Grundrechte der Nutzer dieses sozialen Netzwerks gegenüber dem Interesse dieses Betreibers an einer solchen Personalisierung der Werbung, mit der er seine Tätigkeit finanziert, überwiegen, so dass die von ihm zu solchen Zwecken vorgenommene Verarbeitung nicht durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO legitimiert werden kann.

Grundsätzlich kommen als schutzwürdige Interessen der Betroffenen alle menschlichen Ziele in Betracht, wie beispielsweise das Streben nach Geld oder Anerkennung wie auch der Wunsch nach Privatheit. Dabei gilt, dass die Interessen der Betroffenen als umso schutzwürdiger anzusehen sind,

  • je sensitiver die Daten sind und
  • je größer die Zahl der die Daten verarbeitenden Personen
    beziehungsweise bei Übermittlungen, der Abrufberechtigten
    ist.

Gesundheits- und genetische Daten gehören zu den besonders sensiblen Daten mit dem höchsten Schutzbedarf, die in der Regel auch besonders missbrauchsanfällig sind. Bei diesen Daten muss regelhaft davon ausgegangen werden, dass betroffene Personen eine von ihnen nicht bewilligte Verarbeitung ihrer Daten nicht wünschen.

Sollen personenbezogen Daten zur Erstellung von Bewegungs-, Nutzungs- oder Persönlichkeitsprofilen genutzt werden, ist grundsätzlich von einem überwiegenden Interesse der betroffenen Personen auszugehen.²¹ Dies gilt insbesondere natürlich dann, wenn diese Daten zu den in Art. 9 Abs. 1 DS-GVO genannten besonders sensiblen Datenkategorien gehören.

Sollen Daten mit anderen Daten zusammengeführt werden, so gehen mit einer entsprechenden Zusammenführung immer auch deutlich höhere Gefährdungen für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen einher. Eine „Anreicherung“ von Daten durch Hinzufügung oder Verkettung mit anderen Datensätzen begründet immer einen hohen Schutzbedarf und somit eine entsprechende Gewichtung bei einer Interessenabwägung. In der Literatur wird zum Teil auch vertreten, dass eine Interessenabwägung bei der Verkettung von Datensätzen immer zugunsten der betroffenen Personen ausfällt, insbesondere, wenn personenbezogene Daten von mehreren Akteuren gemeinsam verarbeitet werden sollen.21

Bei jeder Interessenabwägung müssen selbstverständlich immer auch die Auswirkungen berücksichtigt werden, die die Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die betroffene Person haben kann. Dabei sind die Folgen einer Verarbeitung umfassend zu berücksichtigen, das heißt, es müssen auch Folgen berücksichtigt werden, deren Eintreten nicht sicher, jedoch möglich sind und somit als Risiko zu bewerten sind.²² Bei entsprechend hohen Risiken kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich sein,²³ um die der Verarbeitung innewohnenden Risiken auf ein aus Sicht der betroffenen Person akzeptables Maß zu senken. Entsprechend ErwGr. 75 DS-GVO stellen beispielsweise Diskriminierung oder ein Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, wozu es bei der Verarbeitung von genetischen oder Gesundheitsdaten kommen könnte, große Risiken dar. Gleiches gilt für die unbefugte Aufhebung einer Pseudonymisierung. Im Kontext einer Interessenabwägung ist all dies abzuwägen und zu bewerten.

Beispiel Direktwerbung: Der EuGH urteilte²⁴, dass das berechtigte Interesse an kommerzieller Direktwerbung im Fall der Gefahr einer Beeinträchtigung der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen kann. Zur Begründung führte der EuGH aus, dass aus ErwGr. 75. DS-GVO hervorgeht, dass Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen – mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere – aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen können, die zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnten, insbesondere wenn eine solche Verarbeitung zu einer Diskriminierung führen kann.

Bei unrichtigen Daten erfolgt die Interessenabwägung immer zugunsten der betroffenen Personen, das heißt, eine Interessenabwägung kann eine Verarbeitung von (wahrscheinlich) unrichtigen Daten nicht legitimieren; Art. 5 Abs. 1 lit. d DS-GVO verlangt, dass ausschließlich sachlich richtige und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand befindliche personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen.

Bei der Darstellung der Betroffeneninteressen kann die bereits 1973 vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelte Sphärentheorie²⁵ helfen:

  • Ein Eingriff in die Intimsphäre muss vermieden werden, da hier der Kern der Menschenwürde betroffen ist. Dieser Kernbereich hat „seine Grundlage in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG muss berücksichtigt werden, dass nach der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar ist und gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht. Überdies darf nach Art. 19 Abs. 2 GG auch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt.“25
  • Soweit staatliche Maßnahmen nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen, muss „jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden“.25 Bei einem Eingriff in die Privat- oder Sozialsphäre gilt: Je stärker der Eingriff, desto gewichtiger muss das verfolgte Gemeinwohlinteresse (= Verarbeitungszweck) sein.

Mindestens die nachfolgend genannten Faktoren sollten bei einer Interessenabwägung daher berücksichtigt werden, da diese einen Rückschluss auf die Eingreiftiefe der Verarbeitung auf die Rechte und Freiheiten betroffener Personen ermöglichen:

  • Handelt es sich bei der betroffenen Person um ein Kind?
  • Die Art der Daten sowie deren Sensibilität. Unterliegen die Daten beispielsweise einem Berufsgeheimnis?
  • Der Umfang der Daten, die über eine Person verarbeitet werden.
  • Wie wurden die Daten erhoben?
  • Wurde der betroffenen Person bei der Erhebung der Umstand der Interessenabwägung sowie die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die darauf basierende Verarbeitung mitgeteilt?
  • Der Aussagegehalt der Daten, insbesondere auch aus Sicht der betroffenen Person.
  • Die Möglichkeit, Daten mit Daten aus anderen Verarbeitungsverhältnissen zu kombinieren und daraus weitergehenden Aussagen zu erhalten.
  • Sollen Profile der betroffenen Person erstellt werden?
  • Soll das Verhalten der betroffenen Person erkannt oder vorhergesagt werden?
  • Wie hoch ist das Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person?
  • Welche Eingreifmöglichkeiten in die Verarbeitung hat die Person?

Interessenabwägung bei Kindern

Der EuGH urteilte, dass im Rahmen einer Interessensabwägung ein besonderes Augenmerk auf den Fall zu richten ist, dass es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.²⁶ Werden personenbezogene Daten von Kindern wie beispielsweise in der pädiatrischen Forschung verarbeitet, ist entsprechend Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO von einem Überwiegen der Betroffeneninteressen auszugehen.

„Kind“ wird seitens DS-GVO nicht definiert, in der Literatur findet sich der Hinweis, im Wege eines Umkehrschlusses²⁷ das Alter des Kindes aus Art. 8 Abs. 1 DS-GVO abzuleiten, sodass jedenfalls bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahr von einer besonderen Schutzbedürftigkeit ausgegangen werden kann, im Fall des dreizehnten Jahres in der Regel auch von einer überwiegenden Schutzbedürftigkeit.

Rechtsprechung des EuGH

Konkrete Umstände und Sensibilität der Daten berücksichtigen

Die im Rahmen einer Interessenabwägung einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen von Verantwortlichem und betroffenen Personen müssen grundsätzlich anhand der konkreten Umstände des betroffenen Einzelfalls ermittelt und bewertet werden.²⁸

Dabei gilt laut Urteil des EuGH²⁹: Je sensibler die zu verarbeitenden Daten, desto schwerer ist der Eingriff in die in Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte der betroffenen Person, sodass auch die Sensibilität der Daten im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Bei den in Art. 9 Abs. 1 DS-GVO benannten besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten handelt es sich naturgemäß um Daten der besonders schützenswerten Kategorien, entsprechend hoch sind die Interessen betroffener Personen zu bewerten und zu berücksichtigen.

Im Unterschied zur Verarbeitung von Daten, die aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen, impliziert die Verarbeitung von Daten aus nicht öffentlich zugänglichen Quellen, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche und gegebenenfalls der beziehungsweise die Dritten, denen die Daten übermittelt werden, von Informationen über die Privatsphäre der betroffenen Person Kenntnis erlangen. Dies stellt eine schwerere Beeinträchtigung der in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte der betroffenen Person dar und ist bei einer Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigen und gegen das berechtigte Interesse abzuwägen, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden.³⁰

Einzelfallbetrachtung erforderlich

Bei der Bewertung, ob die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten überwiegen oder nicht, ist immer eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen erforderlich, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt.³¹

Außerdem können die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet.31

Zusammenführen und Verketten personenbezogener Daten

Das Vorhandensein derselben personenbezogenen Daten in mehreren Quellen verstärkt den Eingriff in das Recht der betroffenen Person auf Achtung des eigenen Privatlebens.31 Daher ist in allen Fällen, in denen personenbezogene Daten zusammengeführt werden, eine entsprechend höhere Gewichtung bei den Interessen der betroffenen Personen zu beachten, die Rechte und Freiheiten betroffener Personen entsprechend höher zu gewichten.

Nachweispflicht

Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO beinhaltet indirekt, dass betroffene Personen nachweisen müssen, dass ihre Interessen überwiegen. Diese Betrachtungsweise greift jedoch zu kurz, da einerseits Verantwortliche die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nachweisen müssen, was ein Überwiegen ihrer Interessen beinhaltet. Andererseits resultiert für Verantwortliche aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO zusätzlich eine Nachweispflicht, was ebenfalls den Nachweis verlangt, dass die Interessen betroffener Personen nicht überwiegen. Erfolgt ein auf Art. 21 Abs. 1 DS-GVO beruhender Widerspruch der betroffenen Person, so muss ein Verantwortlicher ein Überwiegen seiner Interessen ebenfalls nachweisen.

Der EuGH stellte in diesem Zusammenhang fest, „dass nach Art. 5 DS-GVO der Verantwortliche die Beweislast dafür trägt, dass die Daten unter anderem für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden“.³²

In Summe wird man daher davon ausgehen müssen, dass ein Verantwortlicher zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bei Nutzung des in Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO enthaltenen Rechtfertigungsgrundes verpflichtet ist.

Über den Autor

Dr. Bernd Schütze


has been dealing with data protection aspects within healthcare since 1995. After more than thirty years of professional experience in various hospitals, Dr. Schütze has been working as a „Senior Expert Medical Data Security“ at Deutsche Telekom Healthcare and Security Solutions GmbH since 2014. He also works as a lecturer at various universities and regularly publishes articles in books and specialist journals. Dr. Schütze heads the GMDS working group „Data Protection and IT Security in Healthcare“, is a member of the steering committee of the bvitg working group „Data Protection & IT Security“ and is a member of the BvD’s „Law & Politics“ committee.

Quellen:

1. Schantz P.: Art. 6 Abs. 1, Rn. 99. In: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Hrsg.) Datenschutzrecht. Nomos, 1. Auflage 2019. ISBN 978-3-8487-3590-7

2. Siehe z.B.:

  • EuGH, Urt. v. 2025-01-09, Rechtssache C-394/23, Rn. 45. Online, zitiert am 2025-01-12; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:62023CJ0394
  • EuGH, Urt. v. 2023-07-04, Rechtssache C-252/21, Rn. 106. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62021CJ0252
  • EuGH, Urt. v. 2023-12-07, verbundene Rechtssache C-26/22 und C-64/22. Rn. 75. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0026
  • EuGH, Urt. v. 2024-09-12, verbundene Rechtssachen C-17/22 und C-18/22, Rn. 49. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1726468533308&uri=CELEX%3A62022CJ0017

3. Heberlein D.: Art. 6, Rn. 43. In: Ehmann/Selmayr (Hrsg.) Datenschutz-Grundverordnung: DS-GVO. C.H. Beck Verlag, 3. Auflage 2024. ISBN 978-3-406-79777-4

4. Siehe

  • Buchner B, Petri T.: Art. 6, Rn. 146a. In: Kühling / Buchner (Hrsg.) Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz: DS-GVO / BDSG. C. H. Beck, 3. Auflage 2020. ISBN: 978-3-406-74994-0
  • Schantz P.: Art. 6 Abs. 1, Rn. 99. In: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Hrsg.) Datenschutzrecht. Nomos, 1. Auflage 2019. ISBN 978-3-8487-3590-7

5. Siehe z.B.:

  • EuGH, Urt. v-2023-07-04, Rechtssache C‑252/21, Rn. 93. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62021CJ0252
  • EuGH, Urt. v. 2024-10-04, Rechtssache C-621/22, Rn. 31. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0621

6. EuGH, Urt. v. 2025-01-09, Rechtssache C-394/23, Rn. 46. Online, zitiert am 2025-01-12; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:62023CJ0394

7. Siehe z.B.:

  • EuGH, Urt. v. 2023-07-04, Rechtssache C-252/21, Rn. 107. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62021CJ0252
  • EuGH, Urt. v. 2024-10-04, Rechtssache C-621/22, Rn. 41. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0621

8. Siehe:

  • EuGH, Urt. v. 2025-01-09, Rechtssache C-394/23, Rn. 46. Online, zitiert am 2025-01-12; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:62023CJ0394
  • EuGH, Urt. v. 2024-10-04, Rechtssache C-621/22, Rn. 38. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0621

9. EuGH, Urt. v. 2024-10-04, Rechtssache C-621/22, Rn. 40. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0621
10. EuGH, Urt. v. 2024-09-12, verbundene Rechtssachen C-17/22 und C-18/22, Rn. 58. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1726468533308&uri=CELEX%3A62022CJ0017
11. EuGH, Urt. V. 2019-12-11, Rechtssache C-708/18, Rn. 44. Online, zitiert am 2024-03-22; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62018CJ0708
12. Albers M, Veit RD.: Art. 6 DS-GVO, Rn. 68. In: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg (Hrsg.) BeckOK Datenschutzrecht. 49. Edition, Stand: 01.08.2024

13. Siehe z. B.:

  • EuGH, Urt. v. 2023-07-04, Rechtssache C-252/21. Rn. 108. Online, zitiert am 2024-03-22; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62021CJ0252
  • EuGH, Urt. v. 2024-10-04, Rechtssache C-621/22, Rn. 42. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0621

14. Siehe z. B.:

  • EuGH, Urt. v. 2023-07-04, Rechtssache C-252/21. Rn. 109. Online, zitiert am 2024-03-22; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62021CJ0252
  • EuGH, Urt. v. 2023-12-07, verbundene Rechtssache C-26/22 und C-64/22. Rn. 77. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0026

15. EuGH, Urt. v. 2024-10-04, Rechtssache C-621/22, Rn. 51 bis 53. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0621

16. Siehe z.B.:

  • EuGH, Urt. v. 2025-01-09, Rechtssache C-394/23, Rn. 49. Online, zitiert am 2025-01-12; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:62023CJ0394
  • EuGH, Urt. v. 2023-12-07, verbundene Rechtssache C-26/22 und C-64/22. Rn. 78. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0026
  • EuGH, Urt. v. 2024-10-04, Rechtssache C-621/22, Rn. 43. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0621
  • EuGH, Urt. v. 2024-09-12, verbundene Rechtssachen C-17/22 und C-18/22, Rn. 52. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1726468533308&uri=CELEX%3A62022CJ0017

17. Schulz S.: Art. 6, Rn. 62. In: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz. C. H. Beck Verlag, 3. Auflage, 2022. ISBN 978-3-406-78266-4
18. Albers M, Veit RD.: Art. 6 DS-GVO, Rn. 71. In: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg (Hrsg.) BeckOK Datenschutzrecht. 49. Edition, Stand: 01.08.2024

19. Siehe:

  • EuGH, Urt. v. 2025-01-09, Rechtssache C-394/23, Rn. 50. Online, zitiert am 2025-01-12; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:62023CJ0394
  • EuGH, Urt. v-2023-07-04, Rechtssache C‑252/21, Rn. 112. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62021CJ0252

20. EuGH, Urt. v-2023-07-04, Rechtssache C‑252/21, Rn. 117. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62021CJ0252
21. Buchner B, Petri T.: Art. 6, Rn. 153. In: Kühling/Buchner (Hrsg.) Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz: DS-GVO / BDSG. C. H. Beck, 3. Auflage 2020. ISBN: 978-3-406-74994-0
22. Schantz P.: Art. 6 Abs. 1, Rn. 101. In: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Hrsg.) Datenschutzrecht. Nomos, 1. Auflage 2019. ISBN 978-3-8487-3590-7
23. Schantz P.: Art. 6 Abs. 1, Rn. 107. In: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Hrsg.) Datenschutzrecht. Nomos, 1. Auflage 2019. ISBN 978-3-8487-3590-7
24. EuGH, Urt. v. 2025-01-09, Rechtssache C-394/23, Rn. 60. Online, zitiert am 2025-01-12; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:62023CJ0394
25. BVerfG, Urt. v. 1973-01-31, AZ.: 2 BvR 454/71. Rn. 34, 35. Online, zitiert am 2024-03-22; verfügbar unter https://dejure.org/1973,7, Volltext unter https://openjur.de/u/180606.html
26. EuGH, Urt. v. 2023-07-04, Rechtssache C-252/21, Rn. 111. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62021CJ0252
27. So zu finden in

  • Albers M, Veit RD.: Art. 6 DS-GVO, Rn. 71. In: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg (Hrsg.) BeckOK Datenschutzrecht. 49. Edition, Stand: 01.08.2024
  • Buchner B, Petri T.: Art. 6, Rn. 155. In: Kühling/Buchner (Hrsg.) Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz: DS-GVO / BDSG. C. H. Beck, 1. Auflage 2020. ISBN: 978-3-406-74994-0
  • Schantz P.: Art. 6 Abs. 1, Rn. 112. In: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Hrsg.) Datenschutzrecht. Nomos, 1. Auflage 2019. ISBN 978-3-8487-3590-7

28. EuGH, Urt. v, 2016-10-19, Rechtssache C-582/14, Rn. 62: „[…] der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen […]“. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://dejure.org/2016,33959 bzw. Volltext unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=184668&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
29. EuGH Urt. v. 2023-12-07, verbundene Rechtssache C-26/22 und C-64/22, Rn. 94. Online, zitiert am 2024-03-22; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0026
30. EuGH, Urt. v. 2019-12-11, Rechtssache C-708/18, Rn. 55. Online, zitiert am 2024-03-22; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62018CJ0708
31. EuGH Urt. v. 2023-12-07, verbundene Rechtssache C-26/22 und C-64/22, Rn. 79. Online, zitiert am 2024-03-22; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0026
32. EuGH, Urt. v. 2024-10-04, Rechtssache C-621/22, Rn. 33. Online, zitiert am 2024-11-14; verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0621

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