Der Unterschied zwischen Klingelschild und Schilda

Mit Schildbürgerstreich wird im allgemeinen eine Handlung bezeichnet, deren eigentlicher oder ursprünglicher Zweck in törichter Weise verfehlt wird. Ihren Ursprung hat diese Bezeichnung mit dem dabei überlieferten Namen des Ortes Schilda.

Aus dem schönen Wien schwappt nun eine Welle der Missverständnisse zu uns, es geht um Klingelschilda.

Es scheinen unzählige Wohnungsvermieter zu glauben, dass die Anbringung eines Namens auf einem Klingelschild ein datenschutzrelevanter Vorgang sei, der ohne Einwilligung der betroffenen Person zu einem millionenschweren Bußgeld führen kann und sehen die abendländische Kultur und jedweden Postzustellvorgang durch das „Datenschutzmonster“ DS-GVO bedroht.

In erfreulich nüchterner Weise hat das BayLDA heute seine Auffassung dazu veröffentlicht:

Selbst wenn ein Klingelschild als eine strukturierte Dateiform angesehen würde, kann die Rechtsgrundlage in Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO angenommen werden. Bei Gründen, die in der besonderen Situation der betroffenen Person liegen, kann davon abgewichen werden (Zeugenschutzprogramm, Prominente etc.) https://www.lda.bayern.de/media/pm2018_16.pdf.

Aus meiner Sicht stellt sich auch die Frage, warum nicht gleich in den Mietverträgen bei Objekten mit mehreren Einheiten vereinbart wird, welchen Namen /Bezeichnung der Mieter auf dem Klingelschild wünscht, wenn der Vermieter dieses erstellt. Dabei kann auch geregelt werden, mit welchen Kosten eine Änderung verbunden ist. Vielleicht bekommen wir bald häufiger so unterhaltsame Interpretationen der DS-GVO in Deutschland, wenn die Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten dem österreichischen Verständnis angepasst wird – ob das den gewünschten Entlastungseffekt für die kleinen und mittleren Unternehmen haben wird, wird sich dann zeigen.

Statement der BfDI zur Entfernung von Klingelschildern

Autor: Rudi Kramer

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