DS-GVO-Abmahnungen: Handlungsbedarf vorhanden
Die DS-GVO beinhaltet selbst keine Möglichkeit der Abmahnung datenschutzrechtlicher Verstößen; die DS-GVO schützt betroffene Personen, beinhaltet aber keine Unterlassungsansprüche, die ein Wettbewerber gegenüber einen anderen anführen könnte. Eine Abmahnung wegen datenschutzrechtlichen Verstößen erfolgt daher ausschließlich nach deutschem Recht, genauer dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zurückgegriffen. Ob auf Grund von Verstößen gegen die DS-GVO Mitbewerber Abmahnungen ausgesprochen werden dürfen, wird unterschiedlich beantwortet.
Nunmehr liegen zwei Urteile vor, welche die Fragestellung unterschiedlich beantworten:
- Das Landgericht Bochum urteilte am 07.08.2018 (AZ I-12 O 85/18) geht davon aus, dass eine Abmahnung nicht möglich ist, in den Entscheidungsgründen findet sich: „Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält.„
- Das Landgericht Würzburg vertrat in seinem Urteil vom 13.09.2018 (11 O 1741/18 UWG) hingegen die Meinung, dass datenschutzrechtliche Verstöße auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3 a UWG darstellen und somit von Wettbewerbern abgemahnt werden können (siehe Begründung Urteil, Ziff. 2).
Es gibt auch Äußerungen von Datenschutz-Aufsichtsbehörden, die dem Ergebnis des LG Bochum nahekommen. Aber letztlich entscheiden über das Wettbewerbsrecht die Gerichte und nicht die für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden.
Die befürchtete Welle von Abmahnung blieb aus, aber dennoch bleibt die Rechtsunsicherheit bestehen, solange kein höchstrichterliches Urteil existiert oder eine entsprechende Gesetzesänderung erfolgt. Der Freistaat Bayern brachte im Juni 2018 einen Gesetzesantrag „zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung“ ein (BR Drucksache 304/18). Allerdings konnte sich der Bundesrat in seiner 970. Sitzung am 21.09.2018 nicht zu einer Mehrheit entscheiden, die Ausschussberatungen waren noch nicht abgeschlossen (siehe Plenarprotokoll 970, S. 276-277, zuständig ist federführend gemäß Plenarprotokoll 969, S. 218-219, der Rechtsausschuss, mitberatend der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss). Am 13.9. empfahl der Rechtsauschuss jedoch bereits „den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen„.
In Anbetracht der bestehenden Rechtsunsicherheit, welche insbesondere auch durch die divergierenden Urteile deutlich wird, ist es wünschenswert, dass die Gesetzesinitiative aufgenommen und im Sinne der Schaffung einer Rechtssicherheit verabschiedet wird. Ansonsten sieht es so aus, als müssten Wettbewerber in Bayern mit erfolgreichen Abmahnungen rechnen, hingegen können sich Wettbewerber in NRW entspannt zurücklehnen – diese Ungleichheit in der Rechtsauslegung kann und darf nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
Datenschutzbeauftragte sollten auf die divergierende Bewertung durch Gerichte hinweisen und die damit gegebene Rechtsunsicherheit hinweisen. Ggf ist anzuregen einen auf wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen.
Autor: Bernd Schütze