ePrivacy-VO – Verbändeanhörung des BMWI

Am 21.11.2017 haben Vorstandsmitglieder des BvD an der Verbände-Anhörung des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) zum Thema ePrivacy-Verordnung teilgenommen. Das BMWI geht davon aus, dass die ePrivacy-Verordnung erst im Sommer 2018 verabschiedet und dann wahrscheinlich 12 Monate später in 2019 in Kraft treten wird. Das ist zwischenzeitlich auch in der Presse veröffentlicht worden: https://www.wuv.de/digital/bundesregierung_eprivacy_verordnung_kommt_erst_2019.

Auch geht das BMWI davon aus, dass bei vielen Regelungen, insbesondere zum Thema Cookies, noch keine finale Festlegung auf EU-Ebene erfolgt ist und noch Änderungen erfolgen können. Allerdings ist das BMWI nicht „Herrin des Verfahrens“, sodass dies nur den derzeitigen Stand darstellt.

Aktuell wird auf EU-Ebene eine sog. ePrivacy-Verordnung diskutiert. Zuletzt wurde veröffentlicht, dass das EU-Parlament den Entwurf der ePrivacy-Verordnung verabschiedet habe. Anders als im deutschen Recht ist das aber nicht der letzte Schritt im Gesetzgebungsverfahren, sondern ein wichtiger Zwischenschritt. Denn die finale Fassung wird im sog. Triolog des EU-Rats, der EU-Kommission und des EU-Parlaments festgelegt. Es besteht also noch Spielraum für Änderungen.

Inhaltlich erfasst die ePrivacy-Verordnung den Spezialbereich (öffentlich zugängliche) elektronische Kommunikation. Das umfasst im Überblick

  • den Datenschutz in der (Tele-)Kommunikation (wie er bisher in Deutschland im Telekommunikationsgesetz geregelt ist),
  • Sonderregelungen zum Einsatz von Cookies (wobei für die Frage der Zulässigkeit eines mittels Cookie erfolgenden Profilings oder einer Verarbeitung der erfassten Daten eine Überschneidung zur Datenschutz-Grundverordnung besteht) und
  • die Zulässigkeit von Direktwerbung mittels Telefon und E-Mail (wie sie derzeit in Deutschland in erster Linie in § 7 UWG geregelt ist).

Der inhaltliche Hintergrund ist, dass diese Themen bereits seit 2002 in der sog. ePrivacy-Richtlinie (im Jahr 2009 geändert durch die sog. Cookie-Richtlinie) geregelt ist. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Regelungen in verschiedenen deutschen Gesetzen umgesetzt. Die nun diskutierte ePrivacy-Verordnung bedarf aber keiner solchen Umsetzung in einem nationalen Gesetz, sondern gilt unmittelbar auch in Deutschland. Deshalb werden zukünftig die Themen in einem Rechtsakt gebündelt geregelt und nicht wie bisher durch den deutschen Gesetzgeber verteilt auf verschiedene Gesetze. Insgesamt ergeben sich aus der ePrivacy-Verordnung geänderte Anforderungen, die sich nachhaltig auf das elektronische Marketing auswirken.

Autor:
Jens Eckhardt, BvD-Vorstandsmitglied