Landesbeauftragter unterstützt Arztpraxen bei der Umsetzung der DS-GVO

Die ab 25. Mai 2018 in Wirkung tretende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gilt selbstverständlich auch für Arztpraxen. Viele Arztpraxen bestellten auf Grund der Ausnahmeregelungen des BDSG (siehe z. B. den Kommentar des hessischen Landes-Datenschutzbeauftragten https://www.datenschutz.hessen.de/dg012.htm) keinen Datenschutzbeauftragten, sodass hier jetzt die fachliche Beratung fehlt. Der Wegfall dieser alten Ausnahmeregelungen durch die neuen gesetzlichen Regelungen der DS-GVO i. V. m. dem BDSG n.F. ist den Inhabern dieser Arztpraxis so z.B. vermutlich nicht bekannt, weswegen auch nicht bekannt ist, dass geprüft werden muss, ob jetzt eine Benennung erfolgen muss. Auch für alle anderen Anforderungen der DS-GVO fehlt somit in den meisten Arztpraxen eine fachlich kompetente Beratung. Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben zwar auch einen Beratungs-Auftrag, jedoch muss natürlich die verantwortliche Stelle (in diesem Fall der Inhaber der jeweiligen Arztpraxis) eine Anfrage stellen.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Mecklenburg-Vorpommern berichtet, dass auch bei seiner Behörde bisher kaum Anfragen zur Umsetzung des DS-GVO eingingen; wenn wahrscheinlich so gut wie keiner aus diesem Bereich die geänderten Anforderungen kennt, verwundert dies nicht.

Mittels einer Fragebogenaktion (https://www.datenschutz-mv.de/presse/?id=133388&processor=processor.sa.pressemitteilung bzw. https://www.datenschutz.de/fragebogenaktion-bei-aerztinnen-und-aerzten-in-mecklenburg-vorpommern/) will der Landesbeauftragte MV die Praxisinhaber nun bzgl. der DS-GVO sensibilisieren. Neben der Sensibilisierung verfolgt die Fragebogenaktion ebenfalls das Ziel herauszufinden, welche Informationen in Schulungen oder im Rahmen der Öffentlichkeitsinformation Ärztinnen und Ärzten bereitgestellt werden müssen. Die Teilnahme an der Fragebogenaktion, d. h. die Beantwortung der Fragen wird verpflichtend sein.

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