Aufsicht nach KI-Verordnung durch Datenschutzaufsicht
Der BvD unterstützt den Vorschlag, den deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden die Aufgabe als Marktüberwachungsbehörde nach der KI-Verordnung (KI-VO) zu übertragen.
Das Ziel muss eine einheitliche Anwendung der KI-VO sein. Die Datenschutzaufsichtsbehörden sind ohnehin in allen Fällen, in denen KI-Systeme personenbezogene Daten verarbeiten, als Aufsichtsbehörde nach der DSGVO zuständig. Allein durch die Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden auch nach der KI-VO wird eine Beratung und Aufsicht aus einer Hand zumindest bei zwei so eng verwandten Themen möglich.
Mit der Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden auch nach der KI-VO können weitere Parallelstrukturen und damit zusätzlicher Bürokratieaufwand vermieden werden, die anderenfalls zwangsläufig aufgrund des Koordinations- und Abstimmungsaufwands zwischen einer Marktüberwachungsbehörde nach KI-VO und den Datenschutzaufsichtsbehörden erforderlich wären. Hier bietet sich die Gelegenheit, unnötige Verwaltungskosten einzusparen.
Gleichgültig, welche Behörde die Marktüberwachung im Bereich der KI übernehmen wird, muss diese mit angemessenen Ressourcen ausgestattet werden. Diese Investition kann daher gleichermaßen bei den Datenschutzaufsichtsbehörden erfolgen.
Die Datenschutzaufsichtsbehörden verfügen darüber hinaus bereits jetzt über eingespielte Kooperationen auf nationaler wie europäischer Ebene, sodass es hier auch nicht langwieriger Abstimmungen zur Koordination der EU-weiten Marktüberwachung bedarf. Die KI-VO selbst geht offensichtlich davon aus, dass eine Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden zutreffend ist, da die KI-VO in verschiedenen Regelungen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Zuständigkeiten und Aufgaben überträgt, soweit unionsweite Sachverhalte betroffen sind.
Aus Sicht des BvD ist vor allem aber auch entscheidend, dass eine Bündelung der Zuständigkeit und Beratung nach KI-VO und DSGVO für die deutsche Wirtschaft die Vermeidung von weiterer Bürokratie bedeutet. Denn anderenfalls sind aufsichtsrechtliche Abstimmungen mit einer weiteren Aufsichtsbehörde erforderlich. In der Praxis wird eine solche weitere Zuständigkeit regelmäßig unterschiedliche Zeitläufe und im schlimmsten Fall sich widersprechende Bewertungen bedeuten. Soweit zeitaufwendige Abstimmungen zwischen zwei unterschiedlichen Aufsichtsbehörden erforderlich werden, wird dies auch für die deutsche Wirtschaft – auch im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten – eine Verzögerung von Entscheidungen und damit Entwicklungen bedeuten. Diese Bürokratiekosten können und müssen vermieden werden!
Links und Downloads (1)
- Stellungnahme KI-Aufsicht (PDF, 5M)Download