Positionspapier „Tätigkeit des benannten DSB: Kein Konflikt zum Rechtsdienstleistungsgesetz“

Die Tätigkeit eines benannten Datenschutzbeauftragten nach Art. 39 DSGVO stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Diese Rechtsauffassung des BvD wird auch vom Anwaltsgerichtshof NRW (Urteil vom 12.03.2021) bestätigt.

Die Begründung in Schlagworten: Art. 39 DSGVO umfasst ausdrücklich die Rechtsberatung im Datenschutz. Demgemäß ist diese nach § 3 RDG aufgrund Zulassung in einem anderen Gesetz zulässig. Selbst wenn dies nicht so wäre, würde dies eine zulässige Nebentätigkeit im Sinne des § 5 RDG darstellen.

Lesen Sie hier das Positionspapier des BvD.

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