Stellungnahme des BvD zum Entwurf des Bayerischen Datenschutzgesetzes


Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. begrüßt die Initiative des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr mit einem Entwurf der Neufassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes und Änderung anderer Rechtsvorschriften in die Verbändeanhörung zu gehen. Es besteht damit die Chance, zwei Jahre nach Inkrafttreten der DS-GVO und der „Richtlinie (EU) 2016/680 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates)“ im deutschen Datenschutz einen neuen Meilenstein zu setzen und wir hoffen darauf, dass andere Landesdatenschutzgesetze sich daran orientieren, um die Einheitlichkeit der innerdeutschen Datenschutzregularien zu unterstützen.

Ein Aspekt, der die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und die Übersichtlichkeit der komplexen Rechtsmaterie fördert, ist eine möglichst gleichwertige rechtliche Umsetzung in den Bundesländern. Hierzu empfiehlt es sich, sich eine weitgehend einheitliche Umsetzung der Öffnungs- bzw. Spezifizierungsklauseln in Bund und Ländern zum Ziel zu nehmen. Nur dies gewährleistet eine akzeptanzfördernde Verständlichkeit bei Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und betroffenen Personen. Der Bundesgesetzgeber hat mit der Neufassung des BDSG im DS-AnpUG-EU (BGBl. I 2017, 2097 vom 5.7.2017 (nachfolgend BDSG (2018)) bereits in einigen Fällen Formulierungen vorgelegt, zu denen es wünschenswert wäre, wenn es zu der dort gefundenen Lösung nicht 16 weitere, in den Datenschutzgesetzen der Bundesländer geregelte Varianten gäbe. Auch wenn etliche der im BDSG (2018) in der Diskussion stehen, sollte hier auch der Blick auf die Rechtsanwender helfen, die bei der Datenverarbeitung, die Bundesländergrenzen überschreitet, künftig eine noch komplexere Rechtslage zu beachten haben würde, als vor der DS-GVO.

Lesen Sie dazu auch die BvD-Pressemeldung.

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