Satzung des Berufsverbandes der Datenschutzbeauftragten
Deutschlands (BvD) e. V.

neu gefasst auf der Mitgliederversammlung am 25.10.2022 in Stuttgart,
geändert auf der Mitgliederversammlung am 17.10.2023 in Aschheim

Genderhinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) in dieser Satzung verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verband führt den Namen „Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD)” mit dem Zusatz e.V.
2. Sitz des Verbands ist Berlin. Der Vorstand kann den Ort der Geschäftsstelle hiervon abweichend festlegen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbands

1. Zweck des Verbands ist, die insbesondere rechtlichen und wirtschaftlichen (unmittelbaren und mittelbaren) Interessen der Datenschutzbeauftragten öffentlicher und nichtöffentlicher Stellen (einschließlich deren Hilfspersonen) und Datenschutzauditoren zu fördern und zu vertreten.
2. Hierzu dienen die im Folgenden genannten Ziele:
• Darstellung des Berufsbildes von Datenschutzbeauftragten mit konkretisierender Erläuterung der Aufgabenstellung;
• Ausgestaltung der gesetzlichen Definitionen betreffend u. a. Fachkunde, Weisungsfreiheit etc.;
• Das Definieren und Setzen von Standards der Berufsausübung;
• Hervorhebung der besonderen gesellschaftlichen wie arbeitsrechtlichen Situation und Bedeutung von Datenschutzbeauftragten;
• Begutachtung und Weiterentwicklung der Diskussion der Frage der Rolle von Datenschutzbeauftragten;
• Weiterentwicklung von Funktionen und Aufgabenbereichen von Datenschutzbeauftragten im Sinne einer definierten Öffentlichkeitsarbeit;
• Außergerichtliche Gutachterfunktion / Funktion als Schiedsstelle;
• Entwicklung von Ausbildungsinhalten und Förderung entsprechender Maßnahmen im privaten wie öffentlichen Bereich;
• Verbreitung des Datenschutzgedankens unter der besonderen Berücksichtigung der Kommunikations- und Technologieentwicklung;
• Förderung des Grundrechts auf Datenschutz auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;

3. Der Verband verfolgt seinen Zweck u. a. durch
• Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene;
• Ausbildung, Fortbildung, Förderung, Kongresse und Publikationen;
• Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft, Wirtschaft, Technik, Verwaltung und Datenschutzbeauftragten;
• Förderung der Tätigkeit von Sachverständigen, Schiedsgutachtern und Schiedsgerichten;
• Förderung von Datenschutz fördernder Technologie;
• Beteiligung an einschlägigen Gesetzgebungsverfahren.

§ 3 Mitglieder

1. Der Verband hat ordentliche Mitglieder, sowie Förder- und Ehrenmitglieder.
2. Unter „juristische Personen“ wird im Sinne dieser Satzung insbesondere Folgendes verstanden: Kapitalgesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige und rechtsfähige Vereine und Verbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts.
3. Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen sein. Sie haben ein Rederecht, sowie ein Stimmrecht und ein aktives und passives Wahlrecht.
4. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personensein. Sie haben ein Rederecht, aber kein Wahl- und Stimmrecht.
5. Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein. Sie können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind aber von Leistungspflichten (z.B. Beitragszahlungen) befreit.
6. Der Aufnahmeantrag ist in Textform oder – sofern verfügbar – mittels Online-Formular zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
7. Der Antrag von juristischen Personen ist durch die juristische Person auf Verlangen des Vorstands zu begründen. Juristische Personen nehmen ihre Mitgliedschaft durch eine gegenüber dem Verband namentlich benannte Person wahr. Eine Änderung der benannten Person wird 2 Wochen nach Mitteilung gegenüber dem Verband wirksam.
8. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ablehnen, wenn der begründete Verdacht von Umständen vorliegt, die einen Ausschluss begründen würden. Der Vorstand hat diesem Antragstellenden vor Entscheidung über die Ablehnung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ablehnungsgründen zu geben.
9. Gegen eine Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, welche dann endgültig darüber entscheidet.
10. Die Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern beginnt mit dem Eingang der Zahlung der ersten Beitragsrechnung. Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern beginnt mit deren Ernennung.
11. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, die Ziele des Verbandes zu fördern und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Umlagen zu zahlen.
12. Die ordentlichen Mitglieder sollen den Vorstand bei dessen Aktivitäten unterstützen.
13. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod der natürlichen Person bzw. Auflösung als juristischer Person, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder Löschung im Handelsregister.
14. Der Austritt ist durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres möglich. Der Zugang der Austrittserklärung gilt für die Fristwahrung.
15. Ein Mitglied soll durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über den Ausschluss darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung der Ausschluss aufgrund von Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mitzuteilen.
16. Jedes Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden,
• wenn es das Ansehen des Verbands schädigt oder gegen die Interessen des Verbands handelt,
• wenn es gegen die Satzung oder die Bestimmungen des Verbands wissentlich verstößt oder
• wenn es schwerwiegend gegen die durch die einschlägigen Gesetze vorgegebenen Anforderungen oder Pflichten verstößt oder
• aus sonstigen gleichgewichtigen Gründen.
17. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist zumindest in Textform zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Der Ausschluss ist mit Zugang des Vorstandsbeschlusses beim Mitglied wirksam. Gegen den Ausschluss aus dem Verband kann die die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes Beschwerde an die Mitgliederversammlung einlegen. Hierauf weist der Vorstand die betreffende Person im Ausschlussschreiben hin. Die Beschwerde ist an den Vorstand zu richten. Geht die Beschwerde nicht fristgerecht beim Vorstand ein, gilt die betroffene Person als sofort und endgültig ausgeschlossen. Hierauf weist der Vorstand die betroffene Person im Ausschlussschreiben ebenfalls hin. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 4 Beiträge und Umlagen

1. Von den Mitgliedern werden laufende Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags werden in einer Beitragsordnung festgelegt.
2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen. Diese dürfen die Höhe eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.
3. Für die Verbindlichkeiten des Verbands haften die Mitglieder nur mit ihren etwaigen rückständigen Beiträgen. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

§ 5 Versammlungen, Sitzungen und Beschlüsse

Für alle Versammlungen und Sitzungen der Organe und Gremien des Verbands gelten folgende Regelungen, sofern in den nachfolgenden Paragrafen nicht davon abgewichen wird:

a) Die Einladung zu Versammlungen oder Sitzungen können in Textform an die zuletzt vom jeweiligen Mitglied hierfür bekanntgegebene Kommunikationsadresse erfolgen.
b) Eine Versammlung oder Sitzung kann in Präsenzform, virtuell oder hybrid durchgeführt werden. Über die Form der Durchführung entscheidet der Einladende.
c) Alle Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Hierbei kann eine Abstimmung per Brief, aber auch über digitale Medien erfolgen. Über die Abstimmungsform entscheidet das die Beschlussfassung durchführende Organ bzw. Gremium. Mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Organs oder Gremiums müssen sich am Umlaufverfahren beteiligen damit eine gültige Beschlussfassung zu Stande kommt.
d) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit getroffen.
e) Mit der Ausnahme der Mitgliederversammlung können Organe und Gremien Beschlüsse auch fernmündlich fassen.
f) Sämtliche Beschlüsse sind inkl. des Beschlussweges zu protokollieren.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
• Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes, der Beiräte und der Kassenprüfer;
• Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Beschluss über die Beitragsordnung
• Beschluss über die Wahlordnung
• Beschluss über die Änderung der Satzung
• Beschluss über die Auflösung des Verbandes
• im Falle einer Anrufung der Mitgliederversammlung gegen einen entsprechenden Beschluss des Vorstands über die Entscheidung über Nicht-Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
• alle weiteren Aufgaben, die ihr durch Gesetz, Satzung oder Vorstandsbeschluss zugewiesen sind.
2. Die Mitgliederversammlung kann gegenüber den anderen Organen des Verbandes Empfehlungen aussprechen.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat dies zu tun, wenn es unter Angabe der Tagesordnung schriftlich von 10% der Mitglieder beantragt wird.
4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem dritten auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
5. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Versammlung die Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung vorschlagen. Der Vorschlag auf Änderung oder Ergänzung ist in jedem Fall zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Die Zulassung bedarf der Zustimmung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, Änderung der Satzung und Auflösung des Verbands, sowie Entscheidungen über Mitgliedschaftsausschlüsse, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, hilfsweise seinem Stellvertreter oder einem der Vorstandsmitglieder geleitet. Die Versammlung kann einen anderen Versammlungsleiter wählen (z. B. für Vorstandswahlen).
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung benennt zu Beginn der Mitgliederversammlung einen Protokollführer. Über die Zulassung von Gästen und Vertretern der Presse entscheidet die jeweilige Versammlung mit einfacher Mehrheit.
9. Vorbehaltlich der Regelung in 5 c) ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10. Die Durchführung von Wahlen regelt die Wahlordnung. Wenn keine Wahlordnung beschlossen wurde, greifen die Regeln des BGB, soweit diese Satzung nichts Weiterführendes regelt. Es gelten stets die abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Versammlungsleiter vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf mehr als seine eigene und eine zusätzlich auf das Mitglied übertragene Stimme haben.
11. Der Protokollführer erstellt über die Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ein Protokoll, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzreferenten sowie einem Beisitzer. Die Mitgliederversammlung kann auch einen größeren Vorstand beschließen und insbesondere bestimmen, dass ein zweiter Stellvertreter, weitere Funktionsträger (z. B. Schriftführer, DV-Sicherheitsreferent, Vorstand Recht) sowie weitere Beisitzer zu wählen sind. Dem Vorstand dürfen jedoch nicht mehr als zwölf Personen angehören.
2. Die geschäftsführenden Vorstände im Sinne des § 26 BGB sind: der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Finanzreferent. Immer zwei geschäftsführende Vorstände vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Sofern ein Geschäftsführer bestellt ist, wird der Verband außergerichtlich auch vom Geschäftsführer (in seinem Aufgabenkreis) mit einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zusammen vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur erfolgreichen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zeitlich unbeschränkt zulässig. Wählbar sind nur natürliche Personen. Diese müssen entweder selbst ordentliches Mitglied des Verbands, Ehrenmitglied des Verbandes oder als Vertreter einer juristischen Person als ordentliches Mitglied benannt sein.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft der natürlichen Person im Verband endet auch das Amt als Vorstand. Dasselbe gilt, wenn die Mitgliedschaft der juristischen Person, deren Vertretung die natürliche Person ist, endet oder die Benennung der natürlichen Person als Vertretung einer juristischen Person, die Mitglied ist, endet, es sei denn, dieses gewählte Mitglied des Vorstands ist selbst bereits oder wird unmittelbar ordentliches Mitglied als natürliche Person oder Ehrenmitglied des Verbands oder als Vertretung einer anderen juristischen Person, die ordentliches Mitglied des Verbands ist, benannt.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor der Neuwahl eines Nachfolgers aus dem Vorstand oder dem Verband aus, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode durch Beschluss des Vorstands einsetzen.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere die Aufgabenverteilung, die Beschlussfassung und die Begrenzung der Ausgabensumme regelt.
7. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, die Satzung per Vorstandsbeschluss aufgrund von Hinweisen des für den Verband zuständigen Registergerichts oder des für den Verband zuständigen Finanzamtes zu ändern, sofern hierdurch nicht das Wesen des Verbands verändert wird.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Einrichtung und Auflösung von Ausschüssen, Arbeitskreisen und Regionalgruppen;
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
• Aufstellen und Beschluss eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellen eines Jahresberichts;
• Festlegen von Richtlinien für die Arbeit der Ausschüsse;
• Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Dienstverträgen.

§ 9 Geschäftsführung

1. Der Vorstand kann eine natürliche oder juristische Person mit der laufenden Geschäftsführung beauftragen. Dies geschieht durch einen schriftlichen Vertrag, der die Aufgabe, die Vollmacht, die Vergütung und die Vertragsdauer regelt.
2. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstands gebunden.

§ 10 Beirat

1. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit die Einsetzung und Auflösung eines Beirats beschließen. Das gilt entsprechend für die Einsetzung und Abberufung der Mitglieder des Beirats. Der Beirat besteht aus Personen aus Wissenschaft, Wirtschaft, Technik, Recht und/oder Verwaltung und soll das fachliche Spektrum des Verbandes repräsentieren. Die Beiratsmit¬glieder müssen nicht Mitglieder des Verbandes sein.
2. Aufgabe des Beirats ist es, die Erfahrungen seiner Mitglieder in die Arbeit des Verbandes einzubringen. Insbesondere berät der Beirat den Vorstand bei der Konkretisierung der Zwecke des Verbandes, bei der Einrichtung und Auflösung von Ausschüssen und bei der Formulierung des Arbeitsprogramms.
3. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren berufen. Die Regeln der Vorstandswahl gelten entsprechend. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein.
4. Der Beirat soll zumindest einmal im Jahr tagen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand dies in Textform verlangen. Zu seinen Sitzungen haben die Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Beschlüsse des Beirats sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
5. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Vorstand für dessen restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied berufen.
6. Der Beirat soll sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben oder zur Durchführung konkreter Projekte Ausschüsse einsetzen. Er beruft die Ausschussmitglieder und die Ausschussvorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende kann Nichtmitglieder zur Mitarbeit einladen.
2. Die Ausschüsse arbeiten in enger Abstimmung, gegebenenfalls unter Vorgaben des Vorstands. Sie sollen dem Vorstand regelmäßig über den Stand der Tätigkeit berichten.
3. Die Einsetzung und Auflösung eines Ausschusses erfolgt per Beschluss des Vorstands.

§ 12 Arbeitskreise und Regionalgruppen

1. Der Verband bildet Regionalgruppen und zu bestimmten Themen des Datenschutzes Arbeitskreise und fördert deren Arbeit.
2. Die Arbeitskreise und Regionalgruppen sind nicht berechtigt, den Verband zu vertreten. Eine Außenkommunikation durch Arbeitskreise und Regionalgruppen erfolgt nur im Benehmen mit dem Vorstand und nach ausdrücklicher Freigabe durch den Vorstand.
3. Arbeitskreise und Regionalgruppen haben jeweils einen Sprecher und mindestens einen Stellvertreter. Nichtmitglieder können zur Mitarbeit eingeladen werden.
4. Die Einsetzung und Auflösung von Arbeitskreisen und Regionalgruppen erfolgt per Beschluss des Vorstands.

§ 13 Kassenprüfer

1. Die beiden Kassenprüfer werden in gleicher Weise wie der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl ist zeitlich unbegrenzt zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Buchführung, die Einhaltung des Haushaltsplans, die Mittelverwendung und die Vermögens¬verwaltung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 14 Publikationsorgan

1. Der Vorstand kann eine Fachzeitschrift (auch digital) zum Publikationsorgan des Verbandes wählen und/oder selbst eine solche herausgeben.
2. Für die Zusammenarbeit zwischen dem Verlag der Fachzeitschrift und dem Verband sollen Vereinbarungen getroffen werden, die die Aufnahme von Verbandsmitteilungen und von Berichten über die Arbeit des Verbandes betreffen.

§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes

1. Die Satzung kann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung geändert werden. Zur Auflösung des Verbandes ist eine Neun-Zehntel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Angaben des Auflösungsantrags und der den Antrag stellenden Mitglieder geladen wurde. Eine Änderung des Zweckes des Verbandes kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder zu einer Änderung des Zwecks des Vereins kann nur innerhalb von zwei Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2. Eine Mitgliederversammlung im vorstehenden Sinn dieses § 15 Abs. 1 muss mindestens aus einer Anzahl von Mitgliedern bestehen, die zahlenmäßig die dreifache Anzahl der zu diesem Zeitpunkt gewählten Vorstände ist.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4. Über das verbleibende Verbandsvermögen wird mit dem Auflösungsbeschluss befunden. Es ist von dem Vermögensübernehmer unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne einer Förderung der Verbandsziele zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16 Inkrafttreten

1. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Verfahrensordnungen können vom Vorstand beschlossen werden und sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Die vom Vorstand beschlossenen Ordnungen sind bis zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung anwendbar.