Aktuelle Infos zur Mitteilungspflicht des Datenschutzbeauftragten nach Art 37 Abs. 7 DS-GVO
Gemäß Art 37 Abs. 7 sind die Datenschutzbeauftragten den Aufsichtsbehörden mitzuteilen:
Gemäß Art 37 Abs. 7 sind die Datenschutzbeauftragten den Aufsichtsbehörden mitzuteilen: