Datenschutzbeauftragte

Aktuelle Infos zur Mitteilungspflicht des Datenschutzbeauftragten nach Art 37 Abs. 7 DS-GVO

Gemäß Art 37 Abs. 7 sind die Datenschutzbeauftragten den Aufsichtsbehörden mitzuteilen: Wer ist für die Meldung zuständig? Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter hat die Kontaktdaten des DSB der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, sprich die Unternehmensleitung (Art. 37 Abs. 7 DS-GVO). Welche Daten sind zu melden? Die Aufsichtsbehörden stellen für die Meldung ein Online-Formular zur Verfügung stellen, das Aktuelle Infos zur Mitteilungspflicht des Datenschutzbeauftragten nach Art 37 Abs. 7 DS-GVO

Benennung von Datenschutzbeauftragten – Unabhängigkeit nur mit Bindung für die Ewigkeit möglich?

Stellt eine befristete Benennung im Lichte des Abberufungs- bzw. Benachteiligungsverbotes die Unabhängigkeit einer oder eines Datenschutzbeauftragten in Frage? Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO sieht vor, dass die Datenschutzbeauftragten weder vom Verantwortlichen noch vom Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung der mit der Funktion verbundenen Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden dürfen. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) konkretisiert diesen Benennung von Datenschutzbeauftragten – Unabhängigkeit nur mit Bindung für die Ewigkeit möglich?