Für Datenschutzbeauftragte ist das RDG von besonderer Relevanz. Während sie Unternehmen und Behörden bei der Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und nationaler Datenschutzgesetze unterstützen, dürfen sie keine umfassende rechtliche Beratung erbringen, wenn sie nicht als Rechtsanwälte zugelassen sind. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die fachliche Unterstützung und Bewertung datenschutzrechtlicher Fragen, ohne individuelle Rechtsauskünfte oder Vertretung in Streitfällen anzubieten.
Unternehmen müssen daher sorgfältig prüfen, inwieweit ihr Datenschutzbeauftragter rechtsberatend tätig sein darf. Eine klare Abgrenzung zwischen zulässiger Beratung und unerlaubter Rechtsdienstleistung ist essenziell, um rechtliche Risiken zu vermeiden.