Die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten (DSB) ist eine Berufstätigkeit. Bereits im Januar 2020 hat der Bundesfinanzhof darüber entschieden. Nicht zu vergessen das berühmte Ulmer Urteil von 1990. So hat das Landgericht Ulm in seinem Beschluss (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm) festgestellt, dass betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte einen Beruf ausüben, weil sie mit ihrer Tätigkeit einen auf Dauer berechneten und nicht vorübergehenden Beitrag zur gesellschaftlichen Gesamtleistung erbringen. Auch wenn sie ihre Aufgabe als Datenschutzbeauftragte neben ihrem eigentlichen Hauptberuf ausüben, sei diese Tätigkeit aus verfassungsrechtlicher Sicht als Beruf anzusehen.
Das RDG stattet Rechtsanwälte mit besonderen Befugnissen aus, die Nicht-Anwälten nicht zugestanden werden. Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich im Urteil vom 12.03.2021 – 1 AGH 9/19 – mit der Frage beschäftigt, ob nur Anwälte als Datenschutzbeauftragte tätig sein dürfen. Die Antwort auf diese Frage interessiert vor allem viele externe Datenschutzbeauftragte, weil diese in der Regel keine Rechtsanwälte sind.
Die Befugnis zur Rechtsberatung durch einen benannten Datenschutzbeauftragte ergibt sich laut Urteil aus Art. 39 DSGVO (Aufgaben des Datenschutzbeauftragten). Dort steht, dass seine Aufgabe die „Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung [oder] anderer Datenschutzvorschriften“ beinhaltet. Es geht also um die Diskussion, ob die Datenschutzbeauftragten durch die in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgegebene Tätigkeit, die eben auch eine datenschutzrechtliche Beratung beinhaltet, in Deutschland eine datenschutzrechtliche Beratung ausüben dürfen, oder ob diese Rechtsberatung ein Verstoß gegen das RDG darstellt.