Natürlich muss der EuGH europäische Normen auslegen, damit eine europaweite gleiche Umsetzung erfolgt. Dass er dabei auch Aufgaben übernimmt, die auch von Datenschutzaufsicht erwartbar gewesen wären, stellt dieser Beitrag u.a. am Beispiel des Umfangs des Auskunftsrechts aus Art. 15 DS-GVO dar, erfreulicherweise ohne Paywall.