• Code of conduct

    Verhaltensregel „Trusted Data Processor“

    Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Dr. Stefan Brink, hat die nationale Verhaltensregel „Trusted Data Processor“ genehmigt. Mit diesem Code of conduct erhalten deutsche Unternehmen die Möglichkeit, Rechtssicherheit im Bereich Auftragsverarbeitung zu erhalten. Trusted Data Processor sorgt durch Standardisierung für eine Vereinfachung sowohl für diejenigen, die sich der Verhaltensregel unterwerfen, als auch für ihren Kundenkreis und die Unternehmenspartner. Das bedeutet natürlich auch Kostensenkungspotenzial.

    Verhaltensregeln sind ein mit der DSGVO eingeführtes Instrument, das der Konkretisierung von datenschutzrechtlichen Anforderungen dienen soll. An der Entwicklung von Trusted Data Processor wirkten maßgeblich Experten der Fachverbände „Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.“ und „Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V.“ mit.

    Durch eine Selbstverpflichtung auf die Verhaltensregel „Trusted Data Processor“ machen Auftragsverarbeiter nach außen sichtbar, dass sie sowohl den in der Verhaltensregel festgelegten Vorgaben folgen als auch sich deren Überwachung durch eine Überwachungsstelle unterwerfen. Die Überwachungsstelle ist Anlaufstelle für Beschwerden und kontrolliert regelmäßig die Einhaltung der Verhaltensregel.

    Mit der Genehmigung der Verhaltensregel wurde auch die DSZ Datenschutz Zertifizierungsgesellschaft mbH als Überwachungsstelle akkreditiert. Die DSZ bearbeitet die Anträge auf Selbstverpflichtung und übernimmt die Kontrolle und Bearbeitung von Beschwerden.

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