Bernd Schütze

Verordnung zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine

Die DSGVO kennt viele Zeitvorgaben. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige Beispiele:

  • „innerhalb eines Monats“ (Art. 12 Abs. 3,4; Art. 14 Abs. 3a, Art. 65 Abs. 2)
  • „unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden“ (Art. 33 Abs. 1)
  • „innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen“ (Art. 36 Abs. 2)
  • „innerhalb eines Monats“ (Art. 36 Abs. 2; Art. 61 Abs. 2)
  • „Innerhalb einer Frist von drei Wochen“ (Art. 56 Abs. 3)
  • „innerhalb von vier Wochen“ (Art. 60 Abs. 4)
  • „innerhalb von zwei Wochen“ (Art. 60 Abs. 5; Art. 65 Abs. 3; Art. 66 Abs. 4)
  • „binnen eines Monats“ (Art. 61 Abs. 8; Art. 62 Abs. 7)
  • „wird binnen acht Wochen“ (Art. 64 Abs. 3)
  • „um weitere sechs Wochen verlängert“ (Art. 64 Abs. 3)
  • „unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem“ (Art. 65 Abs. 6)
  • „festgelegter Geltungsdauer von höchstens drei Monaten“ (Art. 66 Abs. 1)

Eine in Europa einheitliche Auslegung der DSGVO erfordert auch einen einheitlichen Umgang mit diesen Zeitvorgaben. Wann beginnt die jeweilige Zeitrechnung? Zum Zeitpunkt des Ereignisses? Sekundengenau? Minutengenau? Oder…?

In Ihrem Aufsatz „Wie lange dauern 72 Stunden? Umgang mit der EU-weiten Fristenverordnung am Beispiel der DSGVO“ (veröffentlicht in der ZD 2019, 152ff) wiesen Carlo Piltz und Melanie Pradel auf die „VO (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates v. 3.6.1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine“ hin, die genau diese Fragen klärt.

Das die Verordnung aus dem Jahr 1971 auch heute noch relevant ist, kann man (abgesehen davon, dass die Verordnung nie außer Kraft gesetzt wurde) u.a. auch daran ersehen, dass die EU Kommission in ihrer Durchführungsverordnung EU 2019/260 vom 14. Februar 2019 in Punkt 6 darauf Bezug nahm: „Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (1) treten Rechtsakte, deren Geltungsdauer, Wirksamkeit oder Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages außer Kraft.“

Schaut man in die Euratom-Verordnung 1182/71, so findet man unter Art. 1: „Diese Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Rechtsakte, die der Rat und die Kommission auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassen haben bzw. erlassen werden.“ D.h. die Vorgaben dieser Verordnung gelten selbstverständlich auch für die DSGVO, die ja vom Rechtsnachfolger erlassen wurde. Und in Art. 3 findet sich detailliert aufgelistet, wie mit den Zeitangaben wie Stunden, Tage, Wochen oder Monate der DSGVO umzugehen ist.

Z.B. Art. 3 Abs. 1 S. 2:

  • „Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.“

bzw. Art. 3 Abs. 2(c):

  • „Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt.“

Es lohnt sich daher für Datenschützer einen Blick in diese Verordnung zu werfen.

Autor: Bernd Schütze

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