Es wäre nun eine große Hilfe, wenn der BvD auch Position zur Auslegung der Erforderlichkeit i. S. d. § 203 Abs. 3 StGB n. F. ergriffe. Immerhin wird die Erforderlichkeit in der Gesetzesbegründung (lt. Regierungsentwurf) als der “Notwendigkeit” einer Offenlegung definiert.
In der Praxis wird sich beispielsweise die Frage stellen, ob Geheimnisse unverschlüsselt bei Cloud-Dienstleistern gespeichert werden dürfen, selbst wenn eine Offenlegung durch Verschlüsselung wirksam vermieden werden könnte.
Welche Abwägungskriterien (z. B. Aufwand, Kosten der Verschlüsselung) können/müssen bei Prüfung der Erforderlichkeit (ungeachtet der allg. Datenschutz- und Datensicherheitsprinzipien gem. Art 5 DS-GVO) Einfluss nehmen?
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Es wäre nun eine große Hilfe, wenn der BvD auch Position zur Auslegung der Erforderlichkeit i. S. d. § 203 Abs. 3 StGB n. F. ergriffe. Immerhin wird die Erforderlichkeit in der Gesetzesbegründung (lt. Regierungsentwurf) als der “Notwendigkeit” einer Offenlegung definiert.
In der Praxis wird sich beispielsweise die Frage stellen, ob Geheimnisse unverschlüsselt bei Cloud-Dienstleistern gespeichert werden dürfen, selbst wenn eine Offenlegung durch Verschlüsselung wirksam vermieden werden könnte.
Welche Abwägungskriterien (z. B. Aufwand, Kosten der Verschlüsselung) können/müssen bei Prüfung der Erforderlichkeit (ungeachtet der allg. Datenschutz- und Datensicherheitsprinzipien gem. Art 5 DS-GVO) Einfluss nehmen?