Karsten Füllhaase

Tätigkeit des DSB ist kein Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz – Anwaltsgerichtshof NRW bestätigt Rechtsauffassung des BvD

In einem Positionspapier begründet der BvD, warum die Tätigkeit des benannten Datenschutzbeauftragten (DSB) keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) darstellt. Auch der Anwaltsgerichtshof NRW hat mit Urteil vom 12.03.2021 in einer gut begründeten Entscheidung die Rechtsauffassung des BvD bestätigt, wonach die Tätigkeit des DSB im Rahmen des Art. 39 DSGVO nicht im Konflikt zum RDG steht.

Die Begründung in Schlagworten: Art. 39 DSGVO umfasst ausdrücklich die Rechtsberatung im Datenschutz. Demgemäß ist diese nach § 3 RDG aufgrund Zulassung in einem anderen Gesetz zulässig. Selbst wenn dies nicht so wäre, würde dies eine zulässige Nebentätigkeit im Sinne des § 5 RDG darstellen.

Hier kann man das komplette BvD-Positionspapier lesen.

Wer das Urteil des Anwaltsgerichtshofs NRW noch einmal nachlesen möchte, findet es hier.