Bernd Schütze

ePrivacy-Verordnung – Die künftige Regelung bzgl. Telekommunikation, Telemedien und Co.

Für nächstes Jahr ist die sogenannte ePrivacy-Verordnung angekündigt, welche die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ersetzt. Die Richtlinie 2002/58 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32002L0058) ist die Grundlage für die datenschutzrechtlichen Datenschutzbestimmungen im heutigen Telemediengesetz (TMG, https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/) und Telekommunikationsgesetz (TKG, https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/). Daher wird die ePrivacy-Verordnung die Regelungen in den entsprechenden deutschen Gesetzen ersetzen.

Der Entwurf der Verordnung stammt aus dem Januar 2017 und ist unter https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/proposal-regulation-privacy-and-electronic-communications zu finden (bzw. in EUR-Lex unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52017PC0010).

Die ePrivacy-Verordnung soll zeitgleich mit der DS-GVO in Wirkung treten, da Art. 95 DS-GVO die ePrivacy Regelungen als lex specialis anerkennt, die Richtlinie bzgl. der DS-GVO aber nicht harmonisiert ist.

Die ePrivacy-Verordnung schützt natürliche und juristische Personen und ihr Anwendungsbereich geht weit über die Regelungen des heutigen TKG/TMG hinaus. So adressiert die ePrivacy-Verordnung beispielsweise auch den Anwendungsbereich der M2M-Kommunikation  (IoT, Smart Home, Industrie 4.0, …). Entsprechend des Entwurfs wird die ePrivacy-Verordnung vollumfänglich gelten, d.h. sowohl für Kommunikationsdaten als auch für den eigentlichen Inhalt; damit stellt sich künftig nicht mehr die Frage „gilt TKG oder TMG oder BDSG?“, sondern im Anwendungsbereich der ePrivacy-Verordnung gilt diese.

Anders als die heutigen Regelungen werden auch Over-the-top Dienste (OTT) vom Entwurf angesprochen, so dass künftig auch Dienste wie WhatsApp oder die Übermittlung von Video- und Audioinhalten über Internetzugänge den Anforderungen der ePrivacy-Verordnung genügen müssen. Natürlich wurden auch die Bußgeldvorschriften entsprechend den Zielsetzungen angepasst, die der europäische Gesetzgeber in der DS-GVO darstellt. D.h. Verstöße gegen die Vorgaben können künftig deutlich teurer ausfallen als heute.

Da das EU Parlament das Verhandlungsmandat für die ePrivacy-Verordnung annahm (http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=REPORT&reference=A8-2017-0324&format=XML&language=EN) steht als nächstes die Trilog-Verhandlung mit dem Ministerrat an. Ja nachdem, wie lange der Trilog dauert, wird das Ziel der gleiuchzeitigen Geltung von DS-GVO und ePrivay-Verordnung erreicht, oder auch nicht.

Eine Übersicht über den Stand des Verfahrens findet man unter http://eur-lex.europa.eu/procedure/EN/2017_3.

Autor:
Bernd Schütze

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