Generalanwalt des EuGH rechnet IP-Adresse zu personenbezogenen Daten

In seiner Stellungnahme (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=178241&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=809146) vom 12.05.2016 zu den Fragen, ob die IP-Adresse für den Telemediendienstanbieter ein personenbezogenes Datum nach § 12 Abs. 1 TMG zählt, empfiehlt der Generalanwalt dem EuGH die IP-Adresse als personenbezogenes Datum anzusehen.

Entgegen der gesetzlichen Beschränkungen in § 15 Abs. 1 TMG hält er auch ein berechtigtes Interesse an einer Speicherung der IP-Adresse für den Zweck der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit (wie Abwehr von Cyberangriffen) für eine zulässige Rechtsgrundlage.

Diese Fragen waren bislang in Deutschland noch nicht abschließend gerichtlich entschieden und haben direkte Auswirkungen auf die Verpflichtungen von Webseitenbetreiber, aber auch hinsichtlich ihrer Berechtigung zur Speicherung der IP-Adressen zur Abwehr von Cyberattacken, wenn der EuGH der Empfehlung des Generalanwalts folgt.

„Ergebnis:

Nach alledem schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen wie folgt zu antworten:

1. Gemäß Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist eine dynamische IP-Adresse, über die ein Nutzer die Internetseite eines Telemedienanbieters aufgerufen hat, für Letzteren ein „personenbezogenes Datum“, soweit ein Internetzugangsanbieter über weitere zusätzlichen Daten verfügt, die in Verbindung mit der dynamischen IP-Adresse die Identifizierung des Nutzers ermöglichen.

2. Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass der Zweck, die Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse anzusehen ist, dessen Verwirklichung die Verarbeitung dieses personenbezogenen Datums rechtfertigt, sofern ihm Vorrang gegenüber dem Interesse oder den Grundrechten der betroffenen Person zuerkannt worden ist. Eine nationale Rechtsvorschrift, die die Berücksichtigung dieses berechtigten Interesses nicht zulässt, ist mit dem genannten Artikel nicht vereinbar.“

Rudi Kramer
stellv. Vorstandsvorsitzender BvD