Mandatierung eines Steuerberaters
Es scheint ein typisches deutsches Problem zu sein: Wie behandle ich das steuerrechtliche Mandat im Datenschutz?
Allein die Verwendung der Wörter „Daten“ und „Auftrag“ reichen scheinbar schon aus, um nur an Art. 28 DS-GVO zu denken. Dabei gibt für die Tätigkeiten des Steuerberaters ein eigenes Gesetz und eine eigene Berufsordnung, die regeln, was er tun darf und wie er diese Leistungen zu erbringen hat. Nämlich unabhängig (d.h. weisungsfrei) und eigenverantwortlich. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben klassifiziert das BayLDA die Leistungen eines Steuerberaters einschließlich der Erstellung einer Lohn- und Gehaltsabrechnung im Rahmen der Beratung in einer am 20. Juli veröffentlichten FAQ nicht als Auftragsverarbeitung. Es ist davon auszugehen, dass hier bald eine Abstimmung zu einer bundesweit einheitlichen Klärung zu erwarten sein wird, bevor Berufsträger zu einer standeswidrigen Berufsausübung gedrängt werden.
Autor: Rudi Kramer
4 Kommentare
Kann ich nur unterstreichen. Das sieht LDI NRW in ihren FAQs leider nicht ganz so und macht es abhängig von der zu erbringenden Leistung.
Damit hat sich auch schon Johannes Frenzel beschäftigt: https://www.linkedin.com/pulse/steuerberater-lohnbuchhaltung-johannes-m-frenzel/
Genaus so ist es, wie der vorherige Kommentar schreibt. Dem LDA NRW nach muss ein AV Vertrag geschlossen werden mit einem Steuerberater, eben für den Lohn/Gehaltsteil: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Datenverarbeitung-in-der-Steuerberatung/Datenverarbeitung-in-der-Steuerberatung.html
Sehr blöd, wenn jede Aufsichtsbehörde es anders sieht.
Das ist das Hauptproblem in unserem einstmals schönen Land. Dank der EU wird alles „überreglementiert“. Selbstredend gibt es einige Berufsgruppen welche Daten zur Verarbeitung speichern und verwenden müssen, irgendwann wird durch die EU wahrscheinlich noch die Weitergabe der Lohnabrechnungsdaten und Krankenkassen und weitere Stellen bei Strafe untersagt.