Karsten Füllhaase

Urteil des EuGH stärkt die Rolle des internen Datenschutzbeauftragten und hilft den Unternehmen

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht eine besondere Stellung des internen Da-tenschutzbeauftragten vor. Aufgrund der sensiblen Tätigkeit ist eine Kündigung des jeweiligen Mitarbeitenden nur aus triftigem Grund möglich. Diese nationale Sonderregelung wurde nun vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt, der damit die Rolle der Datenschutzbeauftragten stärkt.

Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. erkennt in dem Urteil sogar einen Vorteil für die Unternehmen: „Wir begrüßen diese höchstrichterliche Klarstellung, die Sicherheit für die Unternehmen und ihre Mitarbeitenden gibt. Davon profitieren beide Seiten“, so BvD-Vorstandsvorsitzender Thomas Spaeing. „Der benannte Datenschutzbeauftragte ist besonders wertvoll für das Unternehmen, wenn er unabhängig und zukunftsorientiert an innovativen Lösungen arbeiten kann. Besonders im Zeitalter der Digitalisierung“, sagt Spaeing und verweist darauf, dass die Datenschutzbeauftragten in vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen wesentliche Lotsen für die Digitalisierung der Prozesse und Dienstleistungen sind.

Ganz deutlich streicht der BvD vor diesem Hintergrund heraus, dass die Aus- und Weiterbildung für die Datenschutzbeauftragten gleichbleibend hohe Standards erfüllen müsse . Dafür habe der Verband bereits vor über 10 Jahren gemeinsam mit den Datenschutzaufsichtsbehörden ein berufliches Leitbild entwickelt, das ständig aktualisiert und weiterentwickelt wird. Zudem steht der Verband kurz vor der Akkreditierung eines Personenzertifizierungsprogramms nach DIN-Norm, das zur Qualifizierung und Markttransparenz beitragen wird.

„Wenn nachweislich kompetente Datenschutzbeauftragte frühzeitig in die Prozesse im Unternehmen eingebunden werden, ist dies zum Vorteil der Unternehmen, weil Rechtsrisiken somit minimiert werden“, so Spaeing. „Denn: Experten sind sich darin einig, dass jedes Unternehmen in Zukunft mit immer mehr Daten ihrer Kunden und Geschäftspartner umgehen muss und sich daraus neue Geschäftsfelder entwickeln werden.“ Das EuGH-Urteil könne nach Ansicht des BvD nun Rückenwind für eine sachliche Debatte geben, wie diese dafür erforderliche Datenkompetenz besonders im Mittelstand gesteigert werden könne. Mit Blick auf den grassierenden Fachkräftemangel in technischen Berufen und der IT spielen die Datenschutzbeauftragten hierbei bereits jetzt eine zentrale Rolle.

Der Urteilstext des EuGH findet sich hier.

Ihre Ansprechpartner:
Geschäftsführer: Karsten Füllhaase, Tel: 030/20 62 14 41, E-Mail: pressestelle@bvdnet.de
Vorstandsvorsitzender: Thomas Spaeing, 030/26 36 77 60, E-Mail: bvd-gs@bvdnet.de
BvD-Hauptstadtbüro: Budapester Straße 31, 10787 Berlin

Der BvD: Die Interessenvertretung der Datenschutzbeauftragten
Mit mehr als 30 Jahren Erfahrung ist der BvD die älteste Interessenvertretung für betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte und -berater. BvD-Mitglieder sind in allen Branchen vertreten, insbesondere IT und IKT, Industrie/Produktion, Handel/Vertrieb, Beratung und Gesundheits- und Sozialwesen – und dort als konstruktiv-lösungsorientierte Datenschutzexperten ein wichtiger Partner für die verantwortliche Unternehmensleitung. Alle Vorstände, alle Leiter von Arbeitskreisen, Ausschüssen und Regionalgruppen des BvD bringen ihre praktische Erfahrung unentgeltlich in die Verbandsarbeit ein. Mit der Gründung des Europäischen Dachverbandes EFDPO hat der BvD die Weichen für verstärkte Vernetzung und Kommunikation auf EU-Ebene gestellt.

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