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  • Bernd Schütze says:

    Aber was “gehört” zu Bayern? Zählt das Impressum der Webseite? D.h., wenn die Ortsnagbe im Impressum zum bayerischen Hoheitsgebiet gehört, ist das BayLDA zuständig, sonst nicht?

    Oder muss der betroffener Bürger, der ein Angebot eines Telemediendienstes wahrnimmt, in Bayern leben? Wenn ich mir die Begründung der DS-GVO bzgl. der räumlichen Zuständigkeit des EU-Rechts ansehe, gilt das Beschwerderecht auch für jeden, der Baywern besucht, auch wenn er nicht dort lebt. Also z.B. eine Mail aus dem Hotel in Bayern eines Bürgers, der in Hamburg oder Frankreich lebt und der ein webbasiertes Telemedienangebot aus SH meldet – liegt das im Zuständikeitsgebiet von Bayern?

    Kurz: Welcher Bürger darf an das BayLDA melden? Nur bayerische Privatpersonen? Jeder? Ist das BayLODA zuständig für Beschwerden von Bürgern aus anderen Bundes- oder EU-Ländern, wnen diese Bayern besuchen?

    Und: wie prüft das BayLDA die Herkunft des Meldenden? Über IP-Adressen? Unter Berücksichtigung des Einsatzes von Proxy-Servern sind IP-Adressen alleine sicherlich nicht geeignet um als Kriterium herangezogen zu werden. Und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Erhebung der Herkunft? Wird ja sicherlich eine Information der betroffenen Person unter Berüpcksichtigung der Vorgaben der DS-GVO erfolgen. 😉

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