Arbeitgeber sind laut § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet ein BEM (Betriebliches-Eingliederungsmanagement) einzuführen.
Da dieses Verfahren eine Datenschutz Folgeabschätzung voraussetzt.
Kommentar der Aufsichtsbehörde:
Mit der Regelung des § 35 DSGVO sind die Anforderungen zur Minimierung der spezifischen Risiken der automatisierten Datenverarbeitung für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bekanntlich noch weiter spezifiziert worden.
Vor dem Hintergrund spricht vieles dafür, von einer grundsätzlichen Pflicht zur Erstellung einer DSFA.
Damit wäre Grundsätzlich eine Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter die ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftig sind.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Arbeitgeber sind laut § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet ein BEM (Betriebliches-Eingliederungsmanagement) einzuführen.
Da dieses Verfahren eine Datenschutz Folgeabschätzung voraussetzt.
Kommentar der Aufsichtsbehörde:
Mit der Regelung des § 35 DSGVO sind die Anforderungen zur Minimierung der spezifischen Risiken der automatisierten Datenverarbeitung für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bekanntlich noch weiter spezifiziert worden.
Vor dem Hintergrund spricht vieles dafür, von einer grundsätzlichen Pflicht zur Erstellung einer DSFA.
Damit wäre Grundsätzlich eine Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter die ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftig sind.