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  • 1158 says:

    §97 StPO wurde bzgl. sprachlich an §53a SDtPO direkt mit angepasst, so dass es hier auch passt. 🙂
    Im Protokoll findet man die Sitzung unter z9, die Reden in Anhang 11.
    Künftig ist es somit auch möglich, externe Dienstleister mit der Verarbeitung von Daten, die dem Schutz von §203 StGB unterliegen, zu beauftragen. Wichtig zu beachten: der Geheimnisträger (Ärztin, Krankenpfleger, Notar, Pfarrerin, …) muss dafür “Sorge tragen”, dass der externe Dienstleister auf die Einhaltung der Schweigepflicht verpflichtet wird. Hier bietet sich aus meiner Sicht eine ergänzende Passage im ADV-Vertrag an, alternativ – da vielleicht nicht jede Verarbeitung eine Auftragsverarbeitung darstellt – eine ergänzende vertragliche Vereinbarung.
    Gültig natürlich erst nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

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