Entwurf der ePrivacy-Verordnung ist öffentlich – Auswirkung auf das Direktmarketing?
Für den BvD-Blog, Werner Hülsmann [1]
Nachdem am 10. Dezember 2016 darüber berichtet [2] wurde, dass der Entwurf der Nachfolgeregelung der ePrivacy-Richtlinie von der EU-Kommission am 11. Januar 2017 in Brüssel vorgestellt werden soll und es sich bei dieser Nachfolgeregelung um eine direkt wirkende Verordnung handeln wird, wurde am 13. Dezember der Entwurf [3] der ePrivacy-Verordnung (ePrivVO) geleakt.
An dieser Stelle kann noch keine umfassende Stellungnahme zu dem Entwurf erfolgen. Eine für viele Unternehmen wichtige Fragestellung soll hier aber bereits beleuchtet werden:
Das elektronische Direktmarketing
Relevant ist hierbei vor allem Art. 16 ePrivVO-E, in dem die bisherige Regelung aus Artikel 13 ePrivacy-Richtlinie übernommen wird. Diese Regelung wurde bislang in Deutschland (in völlig unpassender Weise) im § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. In Art 16 Abs. 2 ePrivVO-E finden sich die (in Deutschland durch § 7 Abs. 3 UWG umgesetzten) Regelungen zur vereinfachten Erlaubnis zur Nutzung von E-Mail-Adressen (oder SMS-Nummern) für eigene Werbezwecke, wenn die dortigen Bedingungen (s.u.) erfüllt sind.
Diese Beibehaltung bestätigt die bereits vertretene Auffassung, dass sich die insbesondere der Satz „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“ aus Erwägungsgrund 47 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum Direktmarketing nur auf das postalische Direktmarketing, nicht aber auf das Direktmarketing per elektronischer Kommunikation (E-Mail, Telefon, FAX, SMS) bezieht.
Wesentliche Punkte des Entwurfs ePrivVO
Die folgende Darstellung ist nur eine erste kurze Einschätzung und verzichtet auf den (wesentlichen) Teil der Verordnung, der nur für die Unternehmen gilt, die Dienste der elektronischen Kommunikation für die Öffentlichkeit anbieten:
Art 1 Abs. 3 ePrivVO-E: Die ePrivVO konkretisiert und detailliert die Regelungen DSGVO, insoweit in der ePrivVO die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt ist
Art. 4 Abs. 1 ePrivVO-E: die Begriffsbestimmungen aus der DSGVO gelten auch für die ePrivVO
Art. 4 Abs. 2 lit f und g: Hier sind die Definitionen von “electronic mail” und “direct marketing communication” enthalten
Art. 9 ePrivVO-E: Nach Art. 9 Abs. 1 ePrivVO-E gelten für Einwilligungen die Anforderungen aus Art. 7 DSGVO.
Art. 16 Abs. 1: ePrivVO-E: Werbung mit Hilfe elektronischer Kommunikation (E-Mail, Telefon, AX, SMS) ist nur mit vorheriger Einwilligung der End-Nutzer zulässig.
Art. 16 Abs. 2: ePrivVO-E: Enthält die Regelungen bereits bekannten vereinfachten Erlaubnis für Werbung für “electronic mail” bei Einhaltung der dortigen Regelungen (Erhebung der Daten bei Verkauf einer Ware oder Dienstleistung in Übereinstimmung mit der DSGVO, Werbung für eigene ähnliche Produkte und Dienstleistungen, Hinweis auf die werbliche Nutzung sowie Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit bei Erhebung und bei jeder Nutzung)
Art. 25 ePrivVO-E Abs. 4: Die Mitgliedstaaten sollen die Sanktionen für Verstöße gegen Art. 16 (und andere Artikel) der ePrivVO selbst regeln.
Art. 31: Inkrafttreten und Anwendbarkeit: Das Inkrafttreten ist am 21.Tag nach der Verkündung im EU-Amtsblatt vorgesehen, gelten soll die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten.
Eine ausführlichere Bewertung des – bis dahin dann offiziell bekannt gemachten – Verordnungsentwurfs wird in der nächsten Ausgabe der BvD-News erfolgen.
Weiteres Verfahren
Aus Brüssel gab es zum Verfahren noch folgende ergänzende Information:
“Therefore, it has to go into inter-service consultation (ISC) on 21st December the latest, maybe a bit earlier. That is normally the point when documents become de facto public, however it may be more difficult so short before Christmas with many officials already on holidays. The main battle will start on 11th January. But it already now would make sense to speak to the cabinets of relevant other Commissioners besides Oettinger and Ansip in order to influence the ISC.”
Fazit
Mit dem Entwurf der ePrivacy-Verordnung wird das Verhältnis zwischen der EU-Datenschutzgrundverordnung und den bereichsspezifischen Regelungen zum Datenschutz in der elektronischen Kommunikation deutlich besser geregelt als es noch mit der ePrivacy-Richtlinie möglich ist. Es bleibt allerdings abzuwarten, welche der jetzt bekannt gewordene Entwurf im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahren erfahren wird.
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[1] Werner Hülsmann ist selbstständiger Datenschutzberater (https://datenschutzwissen.de/) undDSGVO-Experte (https://dsgvo.expert/)
[2] (https://dsgvo.expert/entwurf-fuer-die-nachfolgeregelung-der-e-privacy-richtlinie-wird-am-11-januar-2017-vorgestellt/)
[3] (http://www.politico.eu/wp-content/uploads/2016/12/POLITICO-e-privacy-directive-review-draft-december.pdf)