Videoüberwachung vs. Datenschutz


Videokameras und Überwachung überall. Am Arbeitsplatz, im Ladengeschäft, in Treppenhaus und Aufzug. Das Ziel: Eigentum schützen. Der Weg führt oft über Einschränkungen der Privatsphäre.

Die Zahl der Überwachungen steigt. Mit sinkenden Preisen und immer leistungsfähigeren Systemen zur visuellen Aufzeichnung nimmt sowohl die Bereitschaft als auch die Versuchung, derartige Technik zu verwenden, immer weiter zu. Dahinter steckt oftmals das Sicherheitsdenken, der Wunsch nach steigender Sicherheit durch steigende Überwachung.

Sofern gewisse Vorgaben eingehalten werden, urteilen Gerichte hierbei durchaus zu Gunsten der Vermieter und Eigentümer, wenn es um den Schutz ihres Eigentums geht. Beispielsweise sind Mieter über den Einsatz von Videokameras vorab zu informieren. Die Verhältnismäßigkeit bei filmischen Aufnahmen muss dabei stets gewährt sein. Uneingeschränkte Videoüberwachung ist demnach nicht erlaubt, da dies das Persönlichkeitsrecht der Mieter beeinträchtigt.

Ein Fall des Amtsgerichts München im März 2015 (423 C 34047/08) zeigt: Der Vermieter kann nicht das gesamte Treppenhaus mit Kameras kontrollieren, nur weil Unbekannte mit Sprühfarbe die Eingangstür sowie die Klingelknöpfe verschandelt haben. Der zuständige Richter stellte dahingehend fest, dass eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mieter nur erlaubt sei, wenn „schwerwiegende Beeinträchtigungen“ vorlägen, die anderweitig nicht abgewendet werden können. Die Verschandelung sei jedoch im Außenraum begangen worden, eine Kamera im Treppenhaus daher nicht gerechtfertigt – auch nicht aus prophylaktischen Gründen oder zur Abschreckung.

Gesetzlich geregelt ist die „Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen“ in § 6b BDSG. Darin heißt es unter anderem, dass die Videoüberwachung zulässig ist, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Wahrung des Hausrechts oder
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
    erforderlich ist.

Dabei stehen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen im Vordergrund.
Des Weiteren muss der Hinweis auf die Videoüberwachung nach § 6b Abs. 2 BDSG [1] erkennbar sein. Ein Monitor, der Bilder der Videokameras zeigt, ist nicht ausreichend. Für die Person (Kunde, Gast, Mieter, etc.) muss klar und ohne Schwierigkeiten vor Betreten z. B. des Ladens oder Gebäudes erkennbar sein, dass eine Überwachung mittels Videokamera erfolgt. Eine Kennzeichnung am Eingang über Augenhöhe gilt nicht als klar und ohne Schwierigkeiten erkennbar. Ebendiese sollte in Höhe des Türflügels beziehungsweise auf 1,60 m Höhe angebracht sein (siehe auch: Tätigkeitsbericht 2011/12 Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht) [2].

Viele Möglichkeiten bedingen zugleich unzählige Risiken. Die moderne Technik mitsamt ihrer raschen, teils schwer überschaubaren Entwicklung birgt ebendiese Möglichkeiten, aber auch Risiken bezüglich des Datenschutzes. Das BDSG regelt in § 6b Abs. 4 zwar, dass der Betroffene darüber zu informieren ist, dass Daten mittels Videokamera erhoben werden. Wie Informationen von den Aufnahmen interpretiert werden, erfährt er jedoch nicht. Eine diesbezügliche Korrektur der Gesetze ist daher dringend erforderlich. Neben der Erhebung der Daten in Form der Videoaufzeichnung, sollte die Bewertung ebenfalls nachvollziehbar sein. Die Verarbeitung, Auswertung und Nutzung der gesammelten visuellen Daten darf keinesfalls im Ungewissen bleiben. Nur so kann eine Erhöhung der Sicherheit bei gleichzeitiger Wahrung der Privatsphäre geschaffen werden und Videoüberwachung im Einklang mit dem Datenschutz erfolgen.

Regina Mühlich
Autorin

[1] http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__6b.html
[2] http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_taetigkeitsberichte.htm

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