Nach Ansicht von RA Prof. Niko Härting ist es gut möglich, dass es bald zu einer Entscheidung des EuGH in der Frage der Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen kommt:
“Wenn der EuGH „Fashion ID“ entscheidet, wird sich zugleich entscheiden, ob von einer „Sperrwirkung“ im Köhlerschen Sinne die Rede sein kann oder nicht. Bis dahin bleibt die Frage der „Abmahnfähigkeit“ von DSGVO-Verstößen offen.”
zu finden unter: https://www.cr-online.de/blog/2018/10/18/weshalb-der-eugh-die-abmahnfaehigkeit-von-dsgvo-verstoessen-schon-bald-klaeren-duerfte/
Carlo Piltz berichtete in seinem Blog De Lege Data, dass die EU Justizkommissarin Jourová dahingehend äußerte, dass die Regelungen der DSGVO zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen betroffener Personen abschließend seien. https://www.delegedata.de/2018/11/eu-kommission-geltendmachung-von-rechtsbehelfen-betroffener-ist-in-der-dsgvo-abschliessend-geregelt/
Wie Carlo Piltz selbst schreibt, geht es in der Stellungnahme aber um die Rechte betroffener Personen, nicht um die Rechte von Unternehmen, die ggf. Wettbewerbsnachteile durch Datenschutzverstößen von Konkurrenten erleiden.
Dennoch kann es ein Hinweis sein, ob eine Sperrwirkung bzgl. des UWG vorhanden ist oder nicht.
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Zur Ergänzung sei noch Folgendes angemerkt:
Nach Ansicht von RA Prof. Niko Härting ist es gut möglich, dass es bald zu einer Entscheidung des EuGH in der Frage der Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen kommt:
“Wenn der EuGH „Fashion ID“ entscheidet, wird sich zugleich entscheiden, ob von einer „Sperrwirkung“ im Köhlerschen Sinne die Rede sein kann oder nicht. Bis dahin bleibt die Frage der „Abmahnfähigkeit“ von DSGVO-Verstößen offen.”
zu finden unter:
https://www.cr-online.de/blog/2018/10/18/weshalb-der-eugh-die-abmahnfaehigkeit-von-dsgvo-verstoessen-schon-bald-klaeren-duerfte/
MfG, Frank Spaeing
Carlo Piltz berichtete in seinem Blog De Lege Data, dass die EU Justizkommissarin Jourová dahingehend äußerte, dass die Regelungen der DSGVO zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen betroffener Personen abschließend seien.
https://www.delegedata.de/2018/11/eu-kommission-geltendmachung-von-rechtsbehelfen-betroffener-ist-in-der-dsgvo-abschliessend-geregelt/
Wie Carlo Piltz selbst schreibt, geht es in der Stellungnahme aber um die Rechte betroffener Personen, nicht um die Rechte von Unternehmen, die ggf. Wettbewerbsnachteile durch Datenschutzverstößen von Konkurrenten erleiden.
Dennoch kann es ein Hinweis sein, ob eine Sperrwirkung bzgl. des UWG vorhanden ist oder nicht.