12.12.2023

Dienstag
Beginn: 10:00 Uhr
Ende: 11:00 Uhr

Ort: Online

***SONDER-WEBINAR*** EuGH verschärft deutsche DSGVO-Bußgeldpraxis – Auswirkungen des „Deutsche Wohnen“-Urteils vom 05.12.2023

Veranstaltungsbeschreibung:

Referent: Stefan Sander, Software-Systemingenieur und zugleich Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht. Er hat sich auf IT-Vertragsrecht sowie Datenschutzrecht spezialisiert (SDS Rechtsanwälte Sander Schöning PartG mbB, Duisburg)

Die Große Kammer des EuGH bestätigte mit ihrem aktuellen Urteil vom 5. Dezember 2023 in der Rechtssache C‑807/21 die Ansicht der Berliner Datenschutzaufsichtsbehörde. § 30 OWiG bleibt bei Geldbußen nach Art. 83 DSGVO gegenüber juristischen Personen unangewendet. Das bedeutet, dass eine Geldbuße wegen eines in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoßes gegen eine juristische Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche verhängt werden kann, ohne dass dieser Verstoß zuvor einer identifizierten natürlichen Person zugerechnet werden musste.

14,5 Millionen EUR betrug das Bußgeld, welches die Berliner Aufsichtsbehörde gegen die Deutsche Wohnen SE verhängte. In der 1. Instanz hob die Große Strafkammer des Landgerichts Berlin den Bußgeldbescheid vollständig auf. Es war der Ansicht, dass gegen eine juristische Person kein Bußgeld nach Art. 83 DSGVO verhängt werden kann, sofern nicht die „Tat“ eines Organmitgliedes oder Repräsentanten der juristischen Person ermittelt und durch das Gericht festgestellt wird.

In der 2. Instanz setzte das KG Berlin das Verfahren aus und legt dem EuGH die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH urteilte nun, dass Art. 58 Abs. 2 Buchst. i und Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, welche die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person – zusätzlich zu den Anforderungen der DSGVO – davon abhängig machen, dass vorher eine natürliche Person identifiziert werden muss, welcher der DSGVO-Verstoß zugerechnet werden musste. Er stellte jedoch klar, dass nach Art. 83 DSGVO eine Geldbuße gegen eine juristische Person nur dann verhängt werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass der Verantwortliche, der eine juristische Person und zugleich ein Unternehmen ist, einen in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.

Welche Auswirkungen wird dieses Urteil vermutlich auf die deutsche Bußgeldpraxis haben? Wird es die Position von Datenschutz und Datenschutzbeauftragten perspektivisch stärken? Stefan Sander erläutert das Urteil und seine weitreichenden Konsequenzen.

Teilnahmegebühr:

95,00 € zzgl. MwSt. für BvD-Mitglieder

195,00 € zzgl. MwSt. für Nichtmitglieder

Ort:

Online