Karsten Füllhaase

Bundesrat hat über das BDSG beraten – Streichung des § 38 nicht beschlossen

Der Innenausschuss des Bundesrats hat am 22.03.2024 federführend für weitere Ausschüsse einen Antrag für eine Stellungnahme zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes) in den Bundesrat eingebracht. Dieser Antrag sah auch eine Streichung des § 38 vor, der die Arbeitsgrundlage des Datenschutzbeauftragten erheblich einschränken würde. Der BvD hatte dazu bereits im Vorfeld gegenüber dem Bundesrat Stellung bezogen.

Zwar begrüßen wir viele der vorgetragenen Punkte und jeden Schritt in Richtung eines Bürokratieabbaus, der das Schutzniveau der informationellen Selbstbestimmung nicht tangiert. Als Vertretung der Datenschutzbeauftragten in Deutschland haben wir bereits vorab die Mitglieder des Bundesrats auf problematische und kontraproduktive Auswirkungen auf die Compliance hinweisen, gerade auch für große Teile des deutschen Mittelstands, für die unsere Mitgliedschaft zu einem nicht unerheblichen Teil tätig ist.

Als Begründung hierfür wird ein angestrebter Bürokratieabbau genannt. Die vorgeschlagene Streichung von § 38 BDSG ist aus Sicht des BvD nicht geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. Denn: Alle datenschutzrechtlichen Anforderungen bleiben unverändert bestehen – unabhängig davon, ob ein Datenschutzbeauftragter benannt ist oder nicht. Datenschutzbeauftragte helfen vielmehr Tag für Tag bei der Bewältigung dieser Herausforderungen. Dies erfordert eine den Anforderungen entsprechende Expertise und Erfahrung in der Organisation, die sich in der Querschnittskompetenz der Datenschutzbeauftragten manifestiert. Vor dem Hintergrund der immer komplexer werdenden europarechtlichen Verpflichtungen, der zunehmenden Digitalisierung des Mittelstands und des Fachkräftemangels in Deutschland erscheint es geradezu widersinnig, ein Zeichen zu setzen, dass man auf das aufgebaute Know-how und das Vertrauen in die Arbeit der vielen Datenschutzbeauftragten einfach verzichten könnte.

Auch das Bundesministerium des Innern kommt in seinem Bericht zur Evaluation des BDSG zu dem Schluss: „Es hat sich gezeigt, dass Datenschutzbeauftragte eine wichtige Rolle als Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden und bei der wirksamen operativen Umsetzung des Datenschutzrechts übernehmen.“ Von diesem sehr klaren Bekenntnis zur Wichtigkeit des DSB ausgehend, wird von einer Anhebung einer Bestellungspflicht-Grenze (und damit natürlich auch von einem Wegfall des entsprechenden §38 BDSG) abgeraten. Man hat im BMI erkannt, „dass mehrere Unternehmen und Verbände darauf hinweisen, dass die Anhebung der Bestellungspflicht-Grenze nicht als Entlastung empfunden wurde, da die datenschutzrechtlichen Pflichten weiterhin einzuhalten seien“, wodurch kleine und mittelständische Unternehmen eher vor größere Herausforderungen gestellt würden.

Oftmals sind gerade die Datenschutzbeauftragten die einzigen im Unternehmen, die zu einem sinnvollen Schutzniveau beraten können. Weil gerade die Verfasser der Vorlage auf den risikobasierten Ansatz hinweisen: Wer sollte denn am besten das Risiko einer hochkomplexen Datenverarbeitung im Zeitalter von KI und internationalen Datentransfers einschätzen können, wenn nicht der DSB?

Als Vertretung der Datenschutzbeauftragten regt der BvD an, dass die deutsche Bundesregierung gemeinsam mit den Europäischen Institutionen die bevorstehende DSGVO-Evaluierung nutzt, um dort Verbesserungen für die Unternehmen, besonders die KMU, zu erzielen. Der Mittelstand braucht mehr qualifizierte Unterstützung. Unternehmen und Organisationen müssen bei der Umsetzung der DSGVO bessere Unterstützung erhalten. Sie brauchen pragmatische, anwenderfreundliche Lösungen, die bürokratischen Aufwand beim Datenschutz reduzieren. Die Kompetenzen des Datenschutzbeauftragten rücken hier in das Zentrum des unternehmerischen Interesses.

Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten hat dazu auch bereits Vorschläge in die Debatte eingebracht – auch zusammen mit dem Europäischen Dachverband EFDPO. Wir beobachten das weitere parlamentarische Verfahren.