Aktuelle Infos zur Mitteilungspflicht des Datenschutzbeauftragten nach Art 37 Abs. 7 DS-GVO
Gemäß Art 37 Abs. 7 sind die Datenschutzbeauftragten den Aufsichtsbehörden mitzuteilen:
Wer ist für die Meldung zuständig?
Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter hat die Kontaktdaten des DSB der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, sprich die Unternehmensleitung (Art. 37 Abs. 7 DS-GVO).
Welche Daten sind zu melden?
- Name des Unternehmens
- Anschrift des Unternehmens
- Tel.-Nr. des Unternehmens
- Vor- und Nachname des Datenschutzbeauftragten
- E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten
Die Aufsichtsbehörden stellen für die Meldung ein Online-Formular zur Verfügung stellen, das aber nicht selten über das rechtlich vorgeschriebene Maß hinaus geht. Ansonsten soll bzw. kann die Meldung per Post oder Telefax erfolgen.
(aktualisierter Stand: 04.08.2022)
Autoren: Regina Mühlich und Kai-Uwe Loser
Ergänzungen gemäß der Kommentare durch Katrin Eggert und Frank Spaeing